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Übersichtskarte (73 kB)
Regierungssystem
Verfassung (würtV) vom 25.9.1919 – vgl. www.verfassungen.de
Das Staatsministerium
- kann den Landtag einberufen (§ 15 Abs. 3);
- leitet die Staatsgeschäfte und besteht aus dem Ministerpräsidenten (Amtsbezeichnung Staatspräsident) sowie den
Ministern (§ 26, i.d.R. 3–4 Minister);
- bedarf des Vertrauens des Landtages und muss nach jeder Landtagsneuwahl neu gebildet werden (§ 27
Abs. 2f.);
- hat das Recht der Gesetzesinitiative (§ 30);
- erlässt die Ausführungsverordnungen (§ 36);
- wird in der Arbeit der Ministerien durch Beiräte unterstützt (§ 37);
- kann in dringenden Fällen Anordnungen mit Gesetzeskraft erlassen, die jedoch der Verfassung nicht zuwiderlaufen
dürfen (§ 46).
- Der Staatspräsident wird vom Landtag (mit einfacher Mehrheit) gewählt, die Minister von ihm ernannt und entlassen;
der Staatspräsident muss nach Neuwahlen des Landtages zwingend neu gewählt werden (§ 27).
Der Landtag
- beschließt die Gesetze, wählt das Staatsministerium und überwacht die Exekutive (§ 6);
- kann (auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder) Untersuchungsausschüsse einrichten (§ 8 Abs. 2);
- hat 80 Abgeordnete (§ 9 – bis 1924: ein Abgeordneter je 25.000 EinwohnerInnen);
- wird auf vier Jahre gewählt (§ 11 Abs. 1);
- kann nur durch Volksabstimmung aufgelöst werden (§ 16 Abs. 1);
- kann die Verfassung mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Abgeordneten ändern (§ 19
Abs. 2);
- kann das gesamte Staatsministerium oder einzelne Minister abberufen (§ 28);
- kann Minister vor dem Staatsgerichtshof anklagen (§ 38).
Volksbegehren
- sind möglich auf Landtagsauflösung und bedürfen der Zustimmung eines Fünftels der Stimmberechtigten (§ 16
Abs. 2)
- sind möglich zu vom Landtag beschlossenen Gesetzen und bedürfen der Zustimmung eines Zehntels der
Stimmberechtigten (§ 43 Abs. 1).
- sind möglich auf Gesetzesinitiative und bedürfen der Zustimmung eines Zehntels der Stimmberechtigten (§ 44
Abs. 1).
Volksabstimmungen
- bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, Verfassungsänderungen einer Zweidrittelmehrheit (§ 5 Abs. 3);
- finden statt über Landtagsauflösung auf Antrag des Staatsministeriums oder nach erfolgreichem Volksbegehren
(§ 16 Abs. 1f.);
- finden statt – auf Antrag des Staatsministeriums oder nach erfolgreichem Volksbegehren – über vom Landtag
beschlossene Gesetze (§ 43 Abs. 1);
- finden statt über Gesetzesinitiativen nach erfolgreichen Volksbegehren (§ 44 Abs. 1);
- finden nicht statt über Abgabengesetze und den Staatshaushalt (§ 45).
Württemberg hat vier Stimmen im Reichsrat.
Wahlrecht
- Landeswahlgesetz vom 4.4.1924 und Änderungsgesetze bis 5.5.1928.
- aktives Wahlrecht
- Männer und Frauen ab 20 Jahre im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 4 Abs. 2 u. 4 würtV).
- passives Wahlrecht
- Männer und Frauen mit aktivem Wahlrecht (§ 10 Abs. 2 würtV).
- Wahlsystem
- eine Stimme je WählerIn;
2 Wahlkreise;
Sitzverteilung nach der Methode d'Hondt (vgl. wahlrecht.de):
56 Sitze werden über Bezirkslisten und 24 über Landeslisten verteilt;
Sperrklausel: mindestens in einem Wahlbezirk 1/80 der im ganzen Land abgegebenen Stimmen oder 1/8
hiervon in 4 Wahlbezirken.
Verwaltung
- Der Freie Volksstaat Württemberg gliedert sich in den Stadtbezirk Stuttgart und 61 (1920: 63) Oberämter mit 1.875 Gemeinden. Bis zum
1.4.1924 war Württemberg in vier Kreise gegliedert:
Kreis |
Fläche in km2 |
Bevölkerung |
Bev.-
dichte |
Ober-
ämter |
Stadt-
bez. |
Neckarkreis |
3.236 |
964.660 |
298 |
16 |
1 |
Schwarzwaldkreis |
4.776 |
595.508 |
125 |
17 |
- |
Jagstkreis |
5.235 |
426.310 |
81 |
14 |
- |
Donaukreis |
6.261 |
593.757 |
95 |
16 |
- |
Freier Volksstaat Württemberg |
19.508 |
2.580.235 |
132 |
63 |
1 |
- Staatshaushalt (1931)
- 132,1 Mio. RM.
- Staatsschuld (31.3.1931)
- 3,4 Mio. RM (31.3.1928: 29 Mio. RM).
Statistische Angaben
- Fläche:
- 19.508 km2 [3., 4,16 %].
- Bevölkerung:
- 2.580.235 (132 je km2) [4., 4,13 %].
- Verstädterung:
- unter 2.000: 46,8 %; 2.000–20.000: 29,6 %; 20.000–100.000: 10,3 %; über 100.000: 13,3 %.
- Städte:
- Stuttgart (Landeshauptstadt) 341.967, Ulm 57.427, Heilbronn 45.520, Eßlingen 40.562, Reutlingen 30.501, Ludwigsburg
28.994 EinwohnerInnen.
- Religionszugehörigkeit:
- 68,0 % Evangelische, 30,9 % Römisch-katholische, 0,03 % andere Christen; 0,4 % Juden;
0,7 % Sonstige.
- Erwerbstätigkeit:
- 1.538.079 (59,6 %); davon 20,5 % Selbstständige, 12,2 % Angestellte und Beamte, 35,9 %
ArbeiterInnen, 28,3 % mithelfende Familienangehörige, 3,1 % Hausangestellte.
139.198 Berufslose (5,4 %).
- Wirtschaftsabteilungen:
- 33,0 % Landwirtschaft, 40,0 % Industrie und Handwerk, 11,5 % Handel und Verkehr, 4,4 %
Verwaltung usw., 1,4 % Gesundheitswesen usw., 2,3 % häusliche Dienste, 7,2 % ohne Beruf.
- Arbeitslosigkeit:
- gemeldete Arbeitslose in 1.000:
- Beschäftigte in Bergbau und Industrie:
- Bergbau:
- 1.719 Arbeiter; Salzgewinnung.
- Industrie:
- Textilindustrie 82.104, Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbau 65.275, Holz- und Schnitzstoff-Industrie 59.242,
elektrotechnische Industrie, Feinmechanik und Optik 52.975, Eisen- und Metallwaren 50.130, Papierindustrie und
Vervielfältigungsgewerbe 28.915, Leder- und Linoleum 12.137, Musikinstrumente und Spielwaren 11.124, chemische
Industrie 10.260, Eisen- und Metallgewinnung 7.940 Beschäftigte.
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