Der Freie Volksstaat Württemberg
Überblick

Württemberg im Überblick Reichstagswahlen in Württemberg Landtagswahlen in Württemberg Die Württembergischen Regierungen Ereignisse 1918–1933

Deutsches Reich

Preußen
Bayern
Sachsen
Württemberg
Baden
Thüringen
Hessen
Hamburg
Mecklenburg-Schwerin
Oldenburg
Braunschweig
Anhalt
Bremen
Lippe
Lübeck
Mecklenburg-Strelitz
Waldeck
Schaumburg-Lippe

Saargebiet
Danzig
Memelgebiet
Zur Homepage
Abkürzungen
Literatur

Übersichtskarte (73 kB)

 

Regierungssystem

Verfassung (würtV) vom 25.9.1919 – vgl. www.verfassungen.de

Das Staatsministerium

  • kann den Landtag einberufen (§ 15 Abs. 3);
  • leitet die Staatsgeschäfte und besteht aus dem Ministerpräsidenten (Amtsbezeichnung Staatspräsident) sowie den Ministern (§ 26, i.d.R. 3–4 Minister);
  • bedarf des Vertrauens des Landtages und muss nach jeder Landtagsneuwahl neu gebildet werden (§ 27 Abs. 2f.);
  • hat das Recht der Gesetzesinitiative (§ 30);
  • erlässt die Ausführungsverordnungen (§ 36);
  • wird in der Arbeit der Ministerien durch Beiräte unterstützt (§ 37);
  • kann in dringenden Fällen Anordnungen mit Gesetzeskraft erlassen, die jedoch der Verfassung nicht zuwiderlaufen dürfen (§ 46).
  • Der Staatspräsident wird vom Landtag (mit einfacher Mehrheit) gewählt, die Minister von ihm ernannt und entlassen; der Staatspräsident muss nach Neuwahlen des Landtages zwingend neu gewählt werden (§ 27).

Der Landtag

  • beschließt die Gesetze, wählt das Staatsministerium und überwacht die Exekutive (§ 6);
  • kann (auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder) Untersuchungsausschüsse einrichten (§ 8 Abs. 2);
  • hat 80 Abgeordnete (§ 9 – bis 1924: ein Abgeordneter je 25.000 EinwohnerInnen);
  • wird auf vier Jahre gewählt (§ 11 Abs. 1);
  • kann nur durch Volksabstimmung aufgelöst werden (§ 16 Abs. 1);
  • kann die Verfassung mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Abgeordneten ändern (§ 19 Abs. 2);
  • kann das gesamte Staatsministerium oder einzelne Minister abberufen (§ 28);
  • kann Minister vor dem Staatsgerichtshof anklagen (§ 38).

Volksbegehren

  • sind möglich auf Landtagsauflösung und bedürfen der Zustimmung eines Fünftels der Stimmberechtigten (§ 16 Abs. 2)
  • sind möglich zu vom Landtag beschlossenen Gesetzen und bedürfen der Zustimmung eines Zehntels der Stimmberechtigten (§ 43 Abs. 1).
  • sind möglich auf Gesetzesinitiative und bedürfen der Zustimmung eines Zehntels der Stimmberechtigten (§ 44 Abs. 1).

Volksabstimmungen

  • bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, Verfassungsänderungen einer Zweidrittelmehrheit (§ 5 Abs. 3);
  • finden statt über Landtagsauflösung auf Antrag des Staatsministeriums oder nach erfolgreichem Volksbegehren (§ 16 Abs. 1f.);
  • finden statt – auf Antrag des Staatsministeriums oder nach erfolgreichem Volksbegehren – über vom Landtag beschlossene Gesetze (§ 43 Abs. 1);
  • finden statt über Gesetzesinitiativen nach erfolgreichen Volksbegehren (§ 44 Abs. 1);
  • finden nicht statt über Abgabengesetze und den Staatshaushalt (§ 45).


Württemberg hat vier Stimmen im Reichsrat.

 

Wahlrecht

Landeswahlgesetz vom 4.4.1924 und Änderungsgesetze bis 5.5.1928.
aktives Wahlrecht
Männer und Frauen ab 20 Jahre im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 4 Abs. 2 u. 4 würtV).
passives Wahlrecht
Männer und Frauen mit aktivem Wahlrecht (§ 10 Abs. 2 würtV).
Wahlsystem
eine Stimme je WählerIn;
2 Wahlkreise;
Sitzverteilung nach der Methode d'Hondt (vgl. wahlrecht.de):
56 Sitze werden über Bezirkslisten und 24 über Landeslisten verteilt;
Sperrklausel: mindestens in einem Wahlbezirk 1/80 der im ganzen Land abgegebenen Stimmen oder 1/8 hiervon in 4 Wahlbezirken.

 

Verwaltung

Der Freie Volksstaat Württemberg gliedert sich in den Stadtbezirk Stuttgart und 61 (1920: 63) Oberämter mit 1.875 Gemeinden. Bis zum 1.4.1924 war Württemberg in vier Kreise gegliedert:
Kreis Fläche in km2 Bevölkerung Bev.-
dichte
Ober-
ämter
Stadt-
bez.
Neckarkreis 3.236 964.660 298 16 1
Schwarzwaldkreis 4.776 595.508 125 17 -
Jagstkreis 5.235 426.310 81 14 -
Donaukreis 6.261 593.757 95 16 -
Freier Volksstaat Württemberg 19.508 2.580.235 132 63 1
Staatshaushalt (1931)
132,1 Mio. RM.
Staatsschuld (31.3.1931)
3,4 Mio. RM (31.3.1928: 29 Mio. RM).

 

Statistische Angaben

Fläche:
19.508 km2 [3., 4,16 %].
Bevölkerung:
2.580.235 (132 je km2) [4., 4,13 %].
Verstädterung:
unter 2.000: 46,8 %; 2.000–20.000: 29,6 %; 20.000–100.000: 10,3 %; über 100.000: 13,3 %.
Städte:
Stuttgart (Landeshauptstadt) 341.967, Ulm 57.427, Heilbronn 45.520, Eßlingen 40.562, Reutlingen 30.501, Ludwigsburg 28.994 EinwohnerInnen.
Religionszugehörigkeit:
68,0 % Evangelische, 30,9 % Römisch-katholische, 0,03 % andere Christen; 0,4 % Juden; 0,7 % Sonstige.
Erwerbstätigkeit:
1.538.079 (59,6 %); davon 20,5 % Selbstständige, 12,2 % Angestellte und Beamte, 35,9 % ArbeiterInnen, 28,3 % mithelfende Familienangehörige, 3,1 % Hausangestellte.
139.198 Berufslose (5,4 %).
Wirtschaftsabteilungen:
33,0 % Landwirtschaft, 40,0 % Industrie und Handwerk, 11,5 % Handel und Verkehr, 4,4 % Verwaltung usw., 1,4 % Gesundheitswesen usw., 2,3 % häusliche Dienste, 7,2 % ohne Beruf.
Arbeitslosigkeit:
gemeldete Arbeitslose in 1.000:
1932 1933
117,9 95,9
Beschäftigte in Bergbau und Industrie:
Bergbau:
1.719 Arbeiter; Salzgewinnung.
Industrie:
Textilindustrie 82.104, Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbau 65.275, Holz- und Schnitzstoff-Industrie 59.242, elektrotechnische Industrie, Feinmechanik und Optik 52.975, Eisen- und Metallwaren 50.130, Papierindustrie und Vervielfältigungsgewerbe 28.915, Leder- und Linoleum 12.137, Musikinstrumente und Spielwaren 11.124, chemische Industrie 10.260, Eisen- und Metallgewinnung 7.940 Beschäftigte.


Anmerkungen zu dieser Seite

Webmaster, 2001–2005  ·  Impressum