Der Volksstaat Hessen
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Hessen im Überblick Reichstagswahlen in Hessen Landtagswahlen in Hessen Die Hessischen Landesregierungen Volksbegehren und -entscheide in Hessen Ereignisse 1918–1933

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Regierungssystem

Verfassung (hessV) vom 12.12.1919 – vgl. www.verfassungen.de

Das Gesamtministerium

  • übt die vollziehende Gewalt aus (Art. 5);
  • kann in dringenden Fällen Anordnungen mit Gesetzeskraft erlassen, die nicht der Verfassung zuwiderlaufen dürfen (Art. 9);
  • kann bei strittigen Gesetzen oder zur Landtagsauflösung eine Volksabstimmung herbeiführen (Art. 13 u. 24);
  • übt die Staatsgewalt unter dem Vorsitz des Ministerpräsidenten (Staatspräsidenten) aus, der nach jeder Landtagsneuwahl mit absoluter Mehrheit zu wählen ist; dieser beruft die Minister (i.d.R. 4–5), darunter einen Stellvertreter, die vom Landtag bestätigt werden müssen (Art. 37);
  • hat das Recht auf Gesetzesinitiative (Art. 43).
  • Der Staatspräsident vertritt das Land nach außen und leitet das Gesamtministerium (Art. 41f.).

Der Landtag

  • beschließt die Gesetze (Art. 4);
  • hat 70 Abgeordnete (Art. 17);
  • wird auf drei Jahre, ab 1930 auf vier Jahre gewählt (Art. 20);
  • kann nur durch Volksabstimmung, ab 1930 auch durch Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl aufgelöst werden (Art. 24);
  • kann die Verfassung mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl ändern (Art. 31); liegt die Mehrheit unter acht Zehntel, so ist zusätzlich eine Volksabstimmung notwendig (Art. 13);
  • (ab 1924:) kann (auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder) Untersuchungsausschüsse einrichten (Art. 36a);
  • wählt den Ministerpräsidenten und bestimmt die Mitgliederzahl des Gesamtministeriums (Art. 37);
  • kann dem Gesamtministerium oder einzelnen Ministern das Vertrauen entziehen (Art. 38);
  • kann mit verfassungsändernder Mehrheit Minister vor dem Staatsgerichtshof anklagen (Art. 47 u. 50).

Volksbegehren

  • sind möglich zu Gesetzesinitiativen oder auf Landtagsauflösung und bedürfen der Zustimmung eines Zwanzigstel der Stimmberechtigten (Art. 12 u. 24);

Volksabstimmungen

  • finden statt nach erfolgreichen Volksbegehren, denen der Landtag nicht entspricht (Art. 12);
  • finden statt bei strittigen Gesetzen auf Antrag des Gesamtministeriums oder über Verfassungsänderungen, die keine 8/10-Mehrheit im Landtag erreichen (Art. 13);
  • sind nicht möglich über den Haushalt, über Abgaben und Besoldung nur auf Antrag des Gesamtministeriums (Art. 14);
  • bedürfen der einfachen Mehrheit, bei Verfassungsänderungen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen (Art. 15);
  • finden statt über Landtagsauflösung auf Antrag des Gesamtministeriums oder nach erfolgreichem Volksbegehren (Art. 24).


Hessen hat 2 Stimmen im Reichsrat.

 

Wahlrecht

Landeswahlgesetz vom 16.3.1921 und Änderungsgesetze bis 10.7.1931.
aktives Wahlrecht
Männer und Frauen ab 20 Jahre (Art. 10 hessV) im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.
passives Wahlrecht
Männer und Frauen ab 25 Jahre mit aktivem Wahlrecht (Art. 19 hessV).
Wahlsystem
eine Stimme je WählerIn;
ein Wahlkreis;
Sitzverteilung nach der Methode d'Hondt (vgl. wahlrecht.de).

 

Verwaltung

Der Volksstaat Hessen gliedert sich in drei Provinzen (Oberhessen, Rheinhessen, Starkenburg), 18 Kreise und 977 Gemeinden.
Provinz Fläche in km2 Bevölkerung Bev.-
dichte
Kreise Gem.
Starkenburg 2.999 624.572 208    
Oberhessen 3.288 328.490 100    
Rheinhessen 1.405 394.217 281    
Volksstaat Hessen 7.692 1.347.279 175 18 977
Staatshaushalt (1931)
Einnahmen 148,9 Mio. RM, Ausgaben 159,8 Mio. RM.
Staatsschuld (30.9.1931)
71,9 Mio. RM.

 

Statistische Angaben

Fläche:
7.692 km2 [8., 1,64 %].
Bevölkerung:
1.347.279 (175 je km2) [7., 2,16 %].
Verstädterung:
unter 2.000: 37,3 %; 2.000–20.000: 36,1 %; 22.000–100.000: 18,5 %; über 100.000: 8,1 %.
Städte:
Mainz 108.537, Darmstadt (Landeshauptstadt) 89.465, Offenbach 79.362, Worms 47.015, Gießen 33.600 EinwohnerInnen.
Religionszugehörigkeit:
66,2 % Evangelische, 30,9 % Römisch-katholische, 0,1 % andere Christen; 1,5 % Juden; 1,3 % Sonstige.
Erwerbstätigkeit:
705.761 (52,4 %); davon 19,0 % Selbstständige, 14,4 % Angestellte und Beamte, 40,3 % ArbeiterInnen, 22,8 % mithelfende Familienangehörige, 3,4 % Hausangestellte.
75.136 Berufslose (5,6 %).
Wirtschaftsabteilungen:
24,2 % Landwirtschaft, 41,9 % Industrie und Handwerk, 16,2 % Handel und Verkehr, 5,4 % Verwaltung usw., 1,6 % Gesundheitswesen usw., 2,4 % häusliche Dienste, 8,3 % ohne Beruf.
Arbeitslosigkeit:
gemeldete Arbeitslose in 1.000:
1932 1933
97,8 81,8
Beschäftigte in Bergbau und Industrie:
Bergbau:
Eisenerz, Braunkohle, Bauxit, Salz, Torf.
Industrie (1928):
Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbau 35.633, Holz- und Schnitzstoffgewerbe 24.710, chemische Industrie 22.057, Lederindustrie 18.478 Beschäftigte, Tabakverarbeitung.


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