Der Freistaat Mecklenburg-Strelitz
Überblick

Mecklenburg-Strelitz im Überblick Reichstagswahlen in Mecklenburg-Strelitz Landtagswahlen in Mecklenburg-Strelitz Die Mecklenburg-Strelitzer Staatsministerien Ereignisse 1918–1933

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Regierungssystem

Landesgrundgesetz (mstV) vom 29.1.1919, neue Fassung vom 24.5.1923 – vgl. www.verfassungen.de

Das Staatsministerium

  • kann im Landtag Vorlagen einbringen (§ 19 Abs. 1);
  • kann mit einstimmigem Beschluss gegen Landtagsbeschlüsse eine Volksabstimmung herbeiführen; neben dem strittigen Landtagsbeschluss wird dann automatisch über eine Landtagsauflösung oder einen Rücktritt des Staatsministeriums entschieden (§ 22);
  • besteht aus (einem) Staatsminister und (einem) Staatsrat (Mitgliederzahl vom Landtag bestimmt), die vom Landtagspräsidenten ernannt werden; sie bedürfen des Vertrauens des Landtages und sind diesem verantwortlich (§ 24 Abs. 1f.);
  • vertritt den Staat nach außen (§ 29);
  • kann in dringenden Fällen mit Zustimmung des Landesausschusses Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen, die der Verfassung nicht zuwiderlaufen dürfen (§ 35);
  • leitet die Verwaltung und bringt Reichs- wie Landesgesetze zur Ausführung (§ 37).
  • Während ihrer Amtszeit ruht das Abgeordnetenmandat der Staatsminister (§ 8 Abs. 3).

Der Landtag

  • hat 35 Mitglieder (§ 6 Abs. 1);
  • wird auf vier Jahre gewählt (§ 7);
  • kann (auf Antrag von zehn Abgeordneten) Untersuchungsausschüsse einrichten (§ 19 Abs. 3);
  • bestellt einen Landesausschuss mit sieben Mitgliedern, der in versammlungsfreien Zeiten seine dringenden Befugnisse wahrnimmt (§ 20);
  • kann durch Zweidrittelmehrheit des Landtags oder im Zuge einer Volksabstimmung über einen strittigen Beschluss aufgelöst werden (§ 21f.);
  • kann den Staatsministern mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl das Vertrauen entziehen (§ 25 Abs. 1);
  • kann mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Abgeordneten das Landesgrundgesetz ändern (§ 33 Abs. 1).

Der Staatsrat

  • besteht aus dem Staatsministerium und dem Landesausschuss und dient als oberste Beschwerdeinstanz (§ 39).

Volksbegehren

  • sind möglich auf Gesetzesinitiative, nicht jedoch über Abgaben- und Haushaltsfragen, und bedürfen der Unterstützung eines Fünftels, bei Verfassungsänderungen eines Viertels der Stimmberechtigten (§ 32f.).

Volksabstimmungen

  • finden statt auf Antrag des Staatsministeriums bei strittigen Gesetzen (§ 22);
  • finden statt nach erfolgreichen Volksbegehren, denen der Landtag nicht entspricht, und führen im Erfolgsfall zu einer Landtagsauflösung (§ 32 Abs. 1);
  • bedürfen bei Verfassungsänderungen der Zustimmung von zwei Dritteln der Abstimmenden bei einer Teilnahme von zwei Dritteln der Stimmberechtigten (§ 33 Abs. 2).


Mecklenburg-Strelitz hat eine Stimme im Reichsrat.

 

Wahlrecht

Wahlgesetz vom 30.1.1919 und Änderungsgesetze bis 5.5.1927.
aktives Wahlrecht
Männer und Frauen ab 20 Jahre im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 6 Abs. 2 mstV).
passives Wahlrecht
Männer und Frauen ab 25 Jahre mit aktivem Wahlrecht (§ 6 Abs. 3 mstV).
Wahlsystem
eine Stimme je WählerIn;
zwei Wahlkreise;
Sitzverteilung nach der Methode d'Hondt (vgl. wahlrecht.de);
bei verbundenen Listen werden die im 2. Wahlkreis (Land Ratzburg, 5 Sitze, vgl. § 6 Abs. 1 mstV) abgegebenen Stimmen im 1. Wahlkreis mitgerechnet.

 

Verwaltung

Der Freistaat Mecklenburg-Strelitz gliedert sich in zehn (1924: elf) Städte und drei Ämter mit 320 Gemeinden.
Staatshaushalt (1931/32)
16,1 Mio. RM.
Staatsschuld (30.9.1931)
20,3 Mio. RM.

 

Statistische Angaben

Fläche:
2.930 km2 (davon 381,9 km2 Ratzeburger Land) [11., 0,63 %].
Bevölkerung:
110.269 (38 je km2) [16., 0,18 %].
Verstädterung:
unter 2.000: 54,1 %; 2.000–20.000: 45,9 %.
Städte:
Neubrandenburg 13.748, Neustrelitz (Hauptstadt) 12.260, Friedland 7.500 EinwohnerInnen.
Religionszugehörigkeit:
94,4 % Protestanten, 5 % Katholiken, 0,15 % Juden.
Erwerbstätigkeit:
53.319 (48,4 %); davon 15,5 % Selbstständige, 12,2 % Angestellte und Beamte, 52,9 % ArbeiterInnen, 13,0 % mithelfende Familienangehörige, 6,4 % Hausangestellte.
8.015 Berufslose (7,3 %).
Wirtschaftsabteilungen:
40,8 % Landwirtschaft, 24,0 % Industrie und Handwerk, 14,3 % Handel und Verkehr, 4,7 % Verwaltung usw., 1,3 % Gesundheitswesen usw., 4,4 % häusliche Dienste, 10,5 % ohne Beruf.
Arbeitslosigkeit:
gemeldete Arbeitslose in 1.000:
1932 1933
5,2 k.A.
Beschäftigte in der Industrie:
11.922.


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