Der Freistaat Lippe
Überblick

Lippe im Überblick Reichstagswahlen in Lippe Landtagswahlen in Lippe Die Lippischen Landespräsidien Volksbegehren und -entscheide in Lippe Ereignisse 1918–1933

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Regierungssystem

Verfassung (lipV) vom 21.12.1920 – vgl. www.verfassungen.de

Das Landespräsidium

  • kann Gesetze im Landtag einbringen (Art. 10 Abs. 1);
  • kann einen Volksentscheid über die Frage einer Landtagsauflösung herbeiführen (Art. 11 Abs. 2);
  • kann vom Landtag beschlossene Gesetze zurückverweisen (»aufschiebendes Veto«) und bei erneutem Beschluss einen Volksentscheid herbeiführen (Art. 20 Abs. 3 u. 5);
  • führt die Landesregierung, ist oberste Landesbehörde und dem Landtag verantwortlich (Art. 25);
  • besteht aus drei, mindestens 30 Jahre alten Mitgliedern, die nicht dem Landtag angehören dürfen, und wird vom Landtag für die Dauer der Legislaturperiode gewählt (Art. 26f.);
  • vertritt das Land nach außen (Art. 29 Abs. 1);
  • bedarf des Vertrauens des Landtages (Art. 35 Abs. 1);
  • wird im Falle der Abberufung bis zu einer Neuwahl durch den Landtagsausschuss vertreten (Art. 36 Abs. 2);
  • ist oberste Landesbehörde, wobei die Landesverwaltung den Weisungen des Landespräsidiums folgt, jedoch innerhalb der geltenden Gesetze selbstständig handelt (Art. 38f.).

Der Landtag

  • wird auf vier Jahre gewählt und besteht aus 21 Abgeordneten (Art. 7 Abs. 1);
  • beschließt die Gesetze und überwacht die Verwaltung (Art. 9 Abs. 1);
  • kann (auf Antrag eines Drittels der Mitglieder) Untersuchungsausschüsse einrichten (Art. 9 Abs. 2);
  • kann durch erfolgreichen Volksentscheid aufgelöst werden (Art. 11 Abs. 1);
  • kann mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl dem Landespräsidium das Vertrauen entziehen (Art. 35 Abs. 1);
  • kann die Mitglieder des Landespräsidiums vor dem Staatsgerichtshof des Reiches anklagen (Art. 37 Abs. 1f.);
  • kann mit der Zustimmung von mindestens 14 Abgeordneten die Verfassung ändern (Art. 57).

Volksverlangen

  • sind möglich auf Gesetzesinitiative, nicht jedoch zu Haushalts-, Abgaben- oder Besoldungsfragen, und bedürfen der Unterstützung eines Fünftels, bei Verfassungsänderungen eines Drittels der Stimmberechtigten (Art. 10 Abs. 3ff.);
  • sind möglich auf Landtagsauflösung und bedürfen der Unterstützung eines Drittels der Stimmberechtigten (Art. 11 Abs. 2).

Volksentscheide

  • bedürfen der Teilnahme der Hälfte der Stimmberechtigten (Art. 4 Abs. 2);
  • finden statt nach erfolgreichen Volksverlangen, denen der Landtag nicht entspricht, und bedürfen bei Verfassungsänderungen der Mehrheit der Stimmberechtigten (Art. 10 Abs. 4 u. 6);
  • finden statt über Anträge des Landespräsidiums oder erfolgreiche Volksverlangen auf Landtagsauflösung (Art. 11 Abs. 2);
  • finden statt bei strittigen Gesetzen auf Antrag des Landespräsidiums und bedürfen der Mehrheit der Abstimmenden (Art. 20 Abs. 5 u. 7).


Lippe hat eine Stimme im Reichsrat.

 

Wahlrecht

Landeswahlgesetz vom 17.12.1920 und Änderungsgesetz vom 20.12.1924.
aktives Wahlrecht
Männer und Frauen ab 20 Jahre im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte (Art. 6 lipV).
passives Wahlrecht
Männer und Frauen ab 25 Jahre mit aktivem Wahlrecht (Art. 7 Abs. 2 u. Art. 18 Abs. 1 lipV).
Wahlsystem
eine Stimme je WählerIn;
ein Wahlkreis;
Sitzverteilung nach der Methode d'Hondt (vgl. wahlrecht.de).

 

Verwaltung

Der Freistaat Lippe gliedert sich in zwei Kreise und drei Städte (1920: fünf Verwaltungsämter und acht Städte).
Staatshaushalt (1931/32)
Einnahmen 9,7 Mio. RM, Ausgaben 10,7 Mio. RM.
Staatsschuld (30.9.1931)
12,8 Mio. RM.

 

Statistische Angaben

Fläche:
1215 km2 [13., 0,26 %].
Bevölkerung:
163.648 (135 je km2) [14., 0,26 %].
Verstädterung:
unter 2.000: 59,9 %; 2.000–20.000: 40,1 %.
Städte:
Detmold (Landeshauptstadt) 16.051, Lemgo 11.489 EinwohnerInnen.
Religionszugehörigkeit:
94,7 % Evangelische, 4,8 % Römisch-katholische Christen; 0,4 % Juden; 0,2 % Sonstige.
Erwerbstätigkeit:
83.787 (51,2 %); davon 18,9 % Selbstständige, 10,2 % Angestellte und Beamte, 46,8 % ArbeiterInnen, 19,6 % mithelfende Familienangehörige, 4,5 % Hausangestellte.
10.576 Berufslose (6,5 %).
Wirtschaftsabteilungen:
25,0 % Landwirtschaft, 46,1 % Industrie und Handwerk, 11,0 % Handel und Verkehr, 3,7 % Verwaltung usw., 1,6 % Gesundheitswesen usw., 2,9 % häusliche Dienste, 9,6 % ohne Beruf.
Arbeitslosigkeit:
gemeldete Arbeitslose in 1.000:
1932 1933
12,7 8,6
Beschäftigte in Bergbau und Industrie:
Bergbau:
Braunkohle, Schwefelkies, bituminöser Schiefer, Raseneisenstein, Mineralquellen.
Industrie:
37.830 Beschäftigte; Webereien, Tabakverarbeitung, Zuckerherstellung, Möbelfabrikation, Tonröhrenfabrikation, Meerschaumverarbeitung, Ziegeleien u.a.


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