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Übersichtskarte (35 kB)
Regierungssystem
Verfassung (lipV) vom 21.12.1920 – vgl. www.verfassungen.de
Das Landespräsidium
- kann Gesetze im Landtag einbringen (Art. 10 Abs. 1);
- kann einen Volksentscheid über die Frage einer Landtagsauflösung herbeiführen (Art. 11 Abs. 2);
- kann vom Landtag beschlossene Gesetze zurückverweisen (»aufschiebendes Veto«) und
bei erneutem Beschluss einen Volksentscheid herbeiführen (Art. 20 Abs. 3 u. 5);
- führt die Landesregierung, ist oberste Landesbehörde und dem Landtag verantwortlich (Art. 25);
- besteht aus drei, mindestens 30 Jahre alten Mitgliedern, die nicht dem Landtag angehören dürfen, und wird vom
Landtag für die Dauer der Legislaturperiode gewählt (Art. 26f.);
- vertritt das Land nach außen (Art. 29 Abs. 1);
- bedarf des Vertrauens des Landtages (Art. 35 Abs. 1);
- wird im Falle der Abberufung bis zu einer Neuwahl durch den Landtagsausschuss vertreten (Art. 36 Abs. 2);
- ist oberste Landesbehörde, wobei die Landesverwaltung den Weisungen des Landespräsidiums folgt, jedoch innerhalb
der geltenden Gesetze selbstständig handelt (Art. 38f.).
Der Landtag
- wird auf vier Jahre gewählt und besteht aus 21 Abgeordneten (Art. 7 Abs. 1);
- beschließt die Gesetze und überwacht die Verwaltung (Art. 9 Abs. 1);
- kann (auf Antrag eines Drittels der Mitglieder) Untersuchungsausschüsse einrichten (Art. 9 Abs. 2);
- kann durch erfolgreichen Volksentscheid aufgelöst werden (Art. 11 Abs. 1);
- kann mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl dem Landespräsidium das Vertrauen entziehen (Art. 35
Abs. 1);
- kann die Mitglieder des Landespräsidiums vor dem Staatsgerichtshof des Reiches anklagen (Art. 37
Abs. 1f.);
- kann mit der Zustimmung von mindestens 14 Abgeordneten die Verfassung ändern (Art. 57).
Volksverlangen
- sind möglich auf Gesetzesinitiative, nicht jedoch zu Haushalts-, Abgaben- oder Besoldungsfragen, und bedürfen der
Unterstützung eines Fünftels, bei Verfassungsänderungen eines Drittels der Stimmberechtigten (Art. 10
Abs. 3ff.);
- sind möglich auf Landtagsauflösung und bedürfen der Unterstützung eines Drittels der Stimmberechtigten
(Art. 11 Abs. 2).
Volksentscheide
- bedürfen der Teilnahme der Hälfte der Stimmberechtigten (Art. 4 Abs. 2);
- finden statt nach erfolgreichen Volksverlangen, denen der Landtag nicht entspricht, und bedürfen bei
Verfassungsänderungen der Mehrheit der Stimmberechtigten (Art. 10 Abs. 4 u. 6);
- finden statt über Anträge des Landespräsidiums oder erfolgreiche Volksverlangen auf Landtagsauflösung
(Art. 11 Abs. 2);
- finden statt bei strittigen Gesetzen auf Antrag des Landespräsidiums und bedürfen der Mehrheit der Abstimmenden
(Art. 20 Abs. 5 u. 7).
Lippe hat eine Stimme im Reichsrat.
Wahlrecht
- Landeswahlgesetz vom 17.12.1920 und Änderungsgesetz vom 20.12.1924.
- aktives Wahlrecht
- Männer und Frauen ab 20 Jahre im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte (Art. 6 lipV).
- passives Wahlrecht
- Männer und Frauen ab 25 Jahre mit aktivem Wahlrecht (Art. 7 Abs. 2 u. Art. 18 Abs. 1 lipV).
- Wahlsystem
- eine Stimme je WählerIn;
ein Wahlkreis;
Sitzverteilung nach der Methode d'Hondt (vgl. wahlrecht.de).
Verwaltung
- Der Freistaat Lippe gliedert sich in zwei Kreise und drei Städte (1920: fünf Verwaltungsämter und acht Städte).
- Staatshaushalt (1931/32)
- Einnahmen 9,7 Mio. RM, Ausgaben 10,7 Mio. RM.
- Staatsschuld (30.9.1931)
- 12,8 Mio. RM.
Statistische Angaben
- Fläche:
- 1215 km2 [13., 0,26 %].
- Bevölkerung:
- 163.648 (135 je km2) [14., 0,26 %].
- Verstädterung:
- unter 2.000: 59,9 %; 2.000–20.000: 40,1 %.
- Städte:
- Detmold (Landeshauptstadt) 16.051, Lemgo 11.489 EinwohnerInnen.
- Religionszugehörigkeit:
- 94,7 % Evangelische, 4,8 % Römisch-katholische Christen; 0,4 % Juden; 0,2 % Sonstige.
- Erwerbstätigkeit:
- 83.787 (51,2 %); davon 18,9 % Selbstständige, 10,2 % Angestellte und Beamte, 46,8 % ArbeiterInnen,
19,6 % mithelfende Familienangehörige, 4,5 % Hausangestellte.
10.576 Berufslose (6,5 %).
- Wirtschaftsabteilungen:
- 25,0 % Landwirtschaft, 46,1 % Industrie und Handwerk, 11,0 % Handel und Verkehr, 3,7 %
Verwaltung usw., 1,6 % Gesundheitswesen usw., 2,9 % häusliche Dienste, 9,6 % ohne Beruf.
- Arbeitslosigkeit:
- gemeldete Arbeitslose in 1.000:
- Beschäftigte in Bergbau und Industrie:
- Bergbau:
- Braunkohle, Schwefelkies, bituminöser Schiefer, Raseneisenstein, Mineralquellen.
- Industrie:
- 37.830 Beschäftigte; Webereien, Tabakverarbeitung, Zuckerherstellung, Möbelfabrikation, Tonröhrenfabrikation,
Meerschaumverarbeitung, Ziegeleien u.a.
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