Die Freie Hansestadt Bremen
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Bremen im Überblick Reichstagswahlen in Bremen Bürgerschaftswahlen in Bremen Der Bremische Senat Volksbegehren und -entscheide in Bremen Ereignisse 1918–1933

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Regierungssystem

Verfassung (bremV) vom 18.5.1920 – vgl. www.verfassungen.de

Der Senat

  • besteht aus 14 Mitgliedern, die von der Bürgerschaft mit Stimmenmehrheit auf unbestimmte Zeit gewählt werden (§ 35f.);
  • besteht aus mindestens 30 Jahre alten Bremischen Staatsbürgern (§ 38), die Bürgerschaftsmitglieder sein können (§ 44);
  • bestimmt nach jeder Bürgerschaftswahl aus seiner Mitte zwei Bürgermeister, davon einen zum Präsidenten (§ 45 Abs. 1f.), der die Geschäfte des Senats leitet (§ 47 Abs. 1);
  • bedarf des Vertrauens der Bürgerschaft (§ 53 Abs. 1);
  • hat das Recht der Gesetzesinitiative (§ 56 Abs. 1);
  • führt die Regierung, vertritt den Staat nach außen und übt die Exekutive aus (§ 60 Abs. 1).

Die Bürgerschaft

  • hat 120 Abgeordnete (§ 10);
  • wird auf 3 Jahre gewählt (§ 13);
  • kann durch Bürgerschaftsbeschluss mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl oder durch Volksentscheid aufgelöst werden (§ 17f.);
  • kann dem Senat oder einzelnen Senatoren mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl das Vertrauen entziehen (§ 53);
  • beschließt die Gesetze (§ 56);
  • kann mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Abgeordneten die Verfassung ändern (§ 58 Abs. 2).

Beratende Deputationen

  • werden aus Vertretern von Bürgerschaft und Senat gebildet und können von der Bürgerschaft zur Vorbereitung und Begutachtung eingeschaltet werden (§ 27).

Volksbegehren

  • sind möglich auf Gesetzesinitiative (§ 4 Abs. 5) sowie auf Bürgerschaftsauflösung (§ 18) und bedürfen der Unterstützung eines Fünftels der Stimmberechtigten.

Volksentscheide

  • finden statt auf Beschluss der Bürgerschaft, auf Antrag von Senat und einem Drittel der Bürgerschaft, wenn über Bürgerschaftsbeschlüsse, gegen die der Senat Einspruch erhebt, keine Übereinstimmung hergestellt werden kann, sowie nach erfolgreichen Volksbegehren, denen die Bürgerschaft nicht entspricht (§ 4 Abs. 3ff.);
  • sind nicht zulässig zu Finanz-, Abgaben- und Besoldungsfragen, außer bei Entscheiden auf Antrag von Senat und einem Drittel der Bürgerschaft (§ 4 Abs. 2 u. 4);
  • bedürfen der Teilnahme der Mehrheit der Stimmberechtigten, Verfassungsänderungen zusätzlich einer Zweidrittelmehrheit (§ 6);
  • finden statt nach erfolgreichen Volksbegehren auf Bürgerschaftssauflösung und bedürfen der Mehrheit der Stimmberechtigten (§ 18);
  • finden statt über die Frage von Senatsrücktritt oder Bürgerschaftsauflösung, wenn der gesamte Senat ohne Misstrauensvotum zurücktritt und ein Drittel der Bürgerschaft einen Volksentscheid verlangt (§ 53 Abs. 4).

Kammern

  • werden entsprechend einzelner Berufszweige gebildet (Kaufmannskonvent, Handels-, Kleinhandels-, Gewerbe-, Landwirtschafts-, Angestellten- und Arbeiterkammer – § 79ff.);
  • sollen den Senat gutachterlich beraten und können in der Bürgerschaft Stellung nehmen (§ 85).


Bremen hat eine Stimme im Reichsrat.

 

Wahlrecht

Wahlgesetze vom 15.5.1920 und 3.7.1923, Änderungsgesetz vom 22.11.1924.
aktives Wahlrecht
Männer und Frauen ab 20 Jahre im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 11f. bremV).
passives Wahlrecht
Männer und Frauen mit aktivem Wahlrecht (§ 11f. bremV).
Wahlsystem
eine Stimme je WählerIn;
vier Wahlkreise:
1919: Bremen 166, Landgebiet 17, Bremerhaven 14, Vegesack 3 Sitze;
ab 1920: Bremen 102, Bremerhaven 9, Landgebiet 7, Vegesack 2 Sitze.
Sitzverteilung nach der Methode d'Hondt (wahlrecht.de) auf Wahlkreisebene.

 

Verwaltung

Die Freie und Hansestadt Bremen gliedert sich in drei Städte (Bremen, Bremerhaven und Vegesack) und das Landgebiet.
Staatshaushalt (1928)
Einnahmen 105,8 Mio. RM, Ausgaben 107,9 Mio. RM.
Staatsschuld (30.9.1931)
232,4 Mio. RM.

 

Statistische Angaben

Fläche:
257,7 km2 (Stadtgebiet 88,29 km2, Landgebiet 159,24 km2, Bremerhaven 8,73 km2, Vegesack 0,86 km2) [18., 0,05 %].
Bevölkerung:
338.846 (1.318 je km2) [13., 0,54 %].
Verstädterung:
unter 2.000: 2,4 %; 2.000–20.000: 3,5 %; 20.000–100.000: 7,1 %; über 100.000: 87,1 %.
Städte:
Bremen 294.966, Bremerhaven 23.896, Vegesack 4.314 EinwohnerInnen.
Religionszugehörigkeit:
86,3 % Evangelische, 6,5 % Römisch-katholische, 0,03 % andere Christen; 0,4 % Juden; 6,8 % Sonstige.
Erwerbstätigkeit:
167.581 (49,5 %); davon 15,6 % Selbstständige, 30,3 % Angestellte und Beamte, 43,6 % ArbeiterInnen, 3,2 % mithelfende Familienangehörige, 7,4 % Hausangestellte.
19.979 Berufslose (5,9 %).
Wirtschaftsabteilungen:
2,3 % Landwirtschaft, 39,5 % Industrie und Handwerk, 36,1 % Handel und Verkehr, 7,0 % Verwaltung usw., 2,8 % Gesundheitswesen usw., 3,9 % häusliche Dienste, 8,4 % ohne Beruf.
Arbeitslosigkeit:
gemeldete Arbeitslose in 1.000:
1932 1933
43,8 36,4
Beschäftigte in Fischerei und Industrie (1928):
Fischerei:
473 Beschäftigte.
Industrie:
Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbau 15.356 (davon 10.406 Schiffbau), Nahrungs- und Genussmittelindustrie (Tabak-, Fischindustrie, Kaffeeröstereien) 11.256, Papierindustrie und Vervielfältigungsgewerbe 3.183, Herstellung von Eisen-, Stahl- und Metallwaren 2.817, Textilindustrie 2.663, elektrotechnische Industrie, Feinmechanik und Optik 1.822, Eisen- und Metallgewinnung 820, chemische Industrie 749 Beschäftigte.


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