Die Freie und Hansestadt Hamburg
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Hamburg im Überblick Reichstagswahlen in Hamburg Bürgerschaftswahlen in Hamburg Der Hamburger Senat Volksbegehren und -entscheide in Hamburg Ereignisse 1918–1933

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Regierungssystem

Verfassung (hambV) vom 30.11.1920 – vgl. www.verfassungen.de

Der Senat

  • ist die Landesregierung und hat eine gesetzlich festgelegte Mitgliederzahl (Art. 32 – 1920–1933: 16 Senatoren); die Mitglieder müssen mindestens 30 Jahre alt sein (Art. 33 Abs. 1);
  • ist vom Vertrauen der Bürgerschaft abhängig (Art. 36 Abs. 1);
  • kann gegen ein Misstrauensvotum der Bürgerschaft einen Volksentscheid herbeiführen, ob er selbst zurückzutreten hat oder die Bürgerschaft neu zu wählen ist (Art. 36 Abs. 3);
  • wählt aus seiner Mitte den Präsidenten (1. Bürgermeister), der die Senatsgeschäfte leitet, und seinen Stellvertreter (2. Bürgermeister) für ein Jahr (Art. 41);
  • nimmt die Exekutive wahr und vertritt Hamburg nach außen (Art. 43ff.);
  • kann Gesetz einbringen (Art. 51 Abs. 1);
  • kann gegen Beschlüsse der Bürgerschaft Einspruch erheben, bei wiederholter Beschlussfassung ist die Mehrheit aller Abgeordneter nötig; hiergegen kann der Senat einen Volksentscheid herbeiführen, wenn der Beschluss keine verfassungsändernde Mehrheit hatte (Art. 53).
  • Die Senatoren werden von der Bürgerschaft mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf unbefristete Zeit gewählt (Art. 34).

Die Bürgerschaft

  • hat 160 Abgeordnete (Art. 3 Abs. 1);
  • wird auf drei Jahre gewählt (Art. 13);
  • kann sich mit der Mehrheit aller Abgeordneter selbst auflösen (Art. 14);
  • kann (durch Mehrheitsbeschluss) Untersuchungsausschüsse einrichten (Art. 26 Abs. 1);
  • kann (mit der Mehrheit aller Abgeordneten) dem Senat oder einzelnen Mitgliedern das Vertrauen entziehen (Art. 36);
  • kann mit verfassungsändernder Mehrheit Senatoren vor dem Staatsgerichtshof anklagen (Art. 49);
  • beschließt die Gesetze (Art. 51 Abs. 2);
  • kann durch zweimaligen Beschluss mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von drei Vierteln aller Abgeordneter die Verfassung ändern (Art. 55 Abs. 1).

Der Bürgerausschuss

  • ist ein 21-köpfiger Ausschuss der Bürgerschaft, der nach der Methode d'Hondt (vgl. wahlrecht.de) gebildet wird (Art. 27);
  • nimmt die Aufgaben eines Hauptausschusses wahr und wacht über die Einhaltung der Verfassung (Art. 31).

Volksbegehren

  • sind möglich auf Gesetzesinitiative und bedürfen der Unterstützung eines Zehntels der Stimmberechtigten oder eines Zwanzigstel, wenn die Verkündung eines Gesetzes auf Antrag von mindestens sechzig Abgeordneten ausgesetzt wurde (Art. 58 Abs. 1f.).

Volksentscheide

  • finden statt auf Antrag des Senats, ob er selbst zurückzutreten hat oder die Bürgerschaft neu zu wählen ist (Art. 36 Abs. 3, s.o.);
  • finden statt auf Antrag des Senats bei strittigen Gesetzen (Art. 53, s.o.);
  • können Bürgerschaftsbeschlüsse nur dann außer Kraft setzen, wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt (Art. 54);
  • können Verfassungsänderungen nur durch die Mehrheit der Stimmberechtigten herbeigeführen (Art. 55);
  • sind durchzuführen, wenn die Verkündigung eines Gesetz auf Antrag von mindestens sechzig Abgeordneten ausgesetzt wurde und mindestens ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten einen Volksentscheid verlangt oder wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten ein Gesetz begehrt, wobei Besoldungs- und Abgabenfragen ausgeschlossen sind (Art. 58).


Hamburg hat 2 Stimmen im Reichsrat.

 

Wahlrecht

Wahlgesetz vom 30.12.1920 (hambWG) und Änderungsgesetz vom 28.2.1927.
aktives Wahlrecht
Männer und Frauen ab 20 Jahre im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte (Art. 4f. hambV).
passives Wahlrecht
Männer und Frauen ab 25 Jahre mit aktivem Wahlrecht (Art. 6 hambV).
Wahlsystem
eine Stimme je WählerIn;
zwei Wahlkreise (Stadt Hamburg und Landgebiet);
Sitzverteilung nach der Methode d'Hondt (vgl. wahlrecht.de):
150 Sitze in der Stadt Hamburg und 10 im Landgebiet verteilt (§ 5 hambWG).

 

Verwaltung

Die Freie und Hansestadt Hamburg gliedert sich in die Stadt Hamburg und das Landgebiet (1920: vier Landherrenschaften).
Staatshaushalt (1931)
426,7 Mio. RM.
Staatsschuld (30.9.1931)
413,8 Mio. RM.

 

Statistische Angaben

Fläche:
415 km2 (Hamburg 135,7 km2, Landgebiet 279,6 km2) [15., 0,09 %].
Bevölkerung:
1.152.523 (2.777 je km2) [8., 1,85 %].
Verstädterung
unter 2.000: 1,7 %; 2.000–20.000: 4,7 %; über 100.000: 93,6 %.
Städte:
Hamburg 1.079.126, Bergedorf 18.320, Cuxhaven 17.648 EinwohnerInnen.
Religionszugehörigkeit:
86,2 % Evangelische, 5,2 % Römisch-katholische, 0,04 % andere Christen; 1,7 % Juden; 6,8 % Sonstige.
Erwerbstätigkeit:
586.407 (50,9 %); davon 15,9 % Selbstständige, 31,8 % Angestellte und Beamte, 42,8 % ArbeiterInnen, 2,8 % mithelfende Familienangehörige, 6,7 % Hausangestellte.
76.816 Berufslose (6,7 %).
Wirtschaftsabteilungen:
1,9 % Landwirtschaft, 32,1 % Industrie und Handwerk, 42,5 % Handel und Verkehr, 6,7 % Verwaltung usw., 3,5 % Gesundheitswesen usw., 4,1 % häusliche Dienste, 9,2 % ohne Beruf.
Arbeitslosigkeit:
gemeldete Arbeitslose in 1.000:
1919 1920 1921 1922 1923 1924 1925 1928 1929 1930 1931 1932 1933
65,2 35,1 23,4 13,2 33,9 28,2 27,1 42,2 50,3 75,2 112,9 134,8 145,6
Beschäftigte in Fischerei und Industrie:
Fischerei (1928):
1.674 Fischer.
Industrie (1927):
Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbau (Schiffsbau) 28.991, Nahrungs- und Genussmittelindustrie (Tabak) 13.418, Papier- und Vervielfältigungsgewerbe 5.927, Herstellung von Eisen-, Stahl- und Metallwaren 4.479, chemische Industrie 3.861, elektrotechnische Industrie, Feinmechanik und Optik 3.022, Kautschuk- und Asbestindustrie 2.643, Textilindustrie 2.318, Eisen- und Metallgewinnung 2.254 Arbeiter.


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