Der Freistaat Anhalt
Überblick

Anhalt im Überblick Reichstagswahlen in Anhalt Landtagswahlen in Anhalt Die Anhaltinischen Landesregierungen Volksbegehren und -entscheide in Anhalt Ereignisse 1918–1933

Deutsches Reich

Preußen
Bayern
Sachsen
Württemberg
Baden
Thüringen
Hessen
Hamburg
Mecklenburg-Schwerin
Oldenburg
Braunschweig
Anhalt
Bremen
Lippe
Lübeck
Mecklenburg-Strelitz
Waldeck
Schaumburg-Lippe

Saargebiet
Danzig
Memelgebiet
Zur Homepage
Abkürzungen
Literatur

Übersichtskarte (29 kB)
 

Regierungssystem

Verfassung (anhV) vom 18.7.1919 – vgl. www.verfassungen.de

Das Staatsministerium (bis 6.10 1922: Staatsrat)

  • kann Gesetze einbringen (§ 9 Abs. 1);
  • kann einen Volksentscheid über Landtagsauflösung herbeiführen (§ 11 Abs. 2);
  • besteht aus dem Ministerpräsidenten und einem oder mehreren Staatsministern, die vom Landtag in getrennten Wahlgängen gewählt werden (§ 27f. neu); bis 1922 bestand die Regierung aus dem Präsidenten des Staatsrates und 4–6 weiteren Mitgliedern, die vom Landtag in getrennten Wahlgängen gewählt wurden (§ 27 Abs. 2 alt);
  • muss nach Neuwahlen des Landtages zwingend neugebildet werden (§ 29 Abs. 1 alt bzw. § 30 neu);
  • vertritt den Staat nach außen (§ 31 alt bzw. § 33 neu);
  • bedarf des Vertrauens des Landtages (Art. 35 alt);
  • kann gegen Landtagsgesetze Widerspruch einlegen, den der Landtag mit Zweidrittelmehrheit brechen kann; hiergegen kann das Staatsministerium einen Volksentscheid anrufen (§ 42);
  • kann in dringenden Fällen Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen, die der Verfassung nicht zuwiderlaufen dürfen (§ 44).
  • Regierungsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Landtagsabgeordnete sein (§ 28 alt bzw. § 29 neu).

Der Landtag

  • wird auf vier (bis 1923 drei) Jahre gewählt (§ 7);
  • beschließt die Gesetze, überwacht Staatsführung und Verwaltung und kann (auf Antrag eines Viertels der Mitglieder) Untersuchungsausschüsse einrichten (§ 8);
  • kann durch Volksentscheid auf Antrag des Staatsministeriums oder nach erfolgreichem Volksbegehren aufgelöst werden (§ 11 Abs. 1f. – die Landtagsauflösung 1924 erfolgte durch ein einstimmig beschlossenes Landtagsgesetz ohne Verfassungsgrundlage);
  • kann dem gesamten Staatsministerium (§ 35 alt) oder einzelnen Ministern mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl das Vertrauen entziehen (§ 37 neu);
  • kann die Mitglieder des Staatsministeriums vor dem Staatsgericht anklagen (§ 39);
  • kann die Verfassung mit Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl ändern (§ 53);
  • hat 36 Abgeordnete.
  • beschließt die Gesetze; einen Widerspruch des Staatsministeriums gegen ein Gesetz kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit brechen; hiergegen kann das Staatsministerium einen Volksentscheid anordnen.

Volksbegehren

  • sind möglich zu Gesetzesinitiativen, nicht jedoch über Haushalts-, Steuer- und Besoldungsfragen, und benötigen die Zustimmung eines Viertels der Stimmberechtigten (§ 9 Abs. 2f.);
  • sind möglich auf Landtagsauflösung und benötigen die Unterstützung eines Drittels der Stimmberechtigten (§ 11 Abs. 2).

Volksentscheide

  • über eine Landtagsauflösung finden statt nach erfolgreichem Volksbegehren oder auf Antrag des Staatsministeriums (§ 11 Abs. 1f.);
  • finden statt auf Antrag des Staatsministeriums zur Überprüfung strittiger Gesetze (§ 42).


Anhalt hat eine Stimme im Reichsrat.

 

Wahlrecht

Landeswahlgesetz vom 7.5.1920 und Änderungsgesetze bis 4.12.1928.
aktives Wahlrecht
Männer und Frauen ab 20 Jahre im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 6 anhV).
passives Wahlrecht
Männer und Frauen mit aktivem Wahlrecht.
Wahlsystem
eine Stimme je WählerIn;
ein Wahlkreis;
Sitzverteilung nach Wahlzahlverfahren (vgl. wahlrecht.de);
Reststimmenverteilung nach der Methode des größten Überrestes.

 

Verwaltung

Der Freistaat Anhalt gliedert sich in vier (bis 1932: fünf) Kreise und 287 Gemeinden.
Staatshaushalt (1931)
32,3 Mio. RM.
Staatsschuld (1.4.1932)
17,6 Mio. RM.

 

Statistische Angaben

Fläche:
2.314 km2 [12., 0,49 %].
Bevölkerung:
351.045 (152 je km2) [12., 0,56 %].
Verstädterung:
unter 2.000: 30,4 %; 2.000–20.000: 32,0 %; 20.000–100.000: 37,7 %.
Städte:
Dessau (Landeshauptstadt) 71.272, Bernburg 34.305, Cöthen 26.505, Zerbst 19.470 EinwohnerInnen.
Religionszugehörigkeit:
91,4 % Evangelische, 4,0 % Römisch-katholische, 0,1 % andere Christen; 0,3 % Juden; 4,2 % Sonstige.
Erwerbstätigkeit:
164.184 (46,8 %); davon 14,1 % Selbstständige, 15,9 % Angestellte und Beamte, 54,6 % ArbeiterInnen, 11,0 % mithelfende Familienangehörige, 4,4 % Hausangestellte.
26.008 Berufslose (7,4 %).
Wirtschaftsabteilungen:
17,7 % Landwirtschaft, 47,7 % Industrie und Handwerk, 14,0 % Handel und Verkehr, 4,6 % Verwaltung usw., 1,3 % Gesundheitswesen usw., 3,0 % häusliche Dienste, 10,9 % ohne Beruf.
Arbeitslosigkeit:
gemeldete Arbeitslose in 1.000:
1932 1933
36,2 29,0
Beschäftigte in Bergbau und Industrie:
Bergbau (1928):
2.780 Beschäftigte (Braunkohle, Steinsalz, Kalisalz).
Industrie (1925):
Eisen- und Metallgewinnung 1.349, Gießereien 2.560, Eisen-, Stahl- und Metallindustrie 2.977, Maschinen-, Apparate- und Flugzeugbau 17.757, chemische Industrie 6.094 Beschäftigte; Brikett-, Rohzuckerfabrikation.


Anmerkungen zu dieser Seite

Webmaster, 2001–2005  ·  Impressum