Der Freistaat Schaumburg-Lippe
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Schaumburg-Lippe im Überblick Reichstagswahlen in Schaumburg-Lippe Landtagswahlen in Schaumburg-Lippe Die Schaumburg-Lippischen Landesregierungen Volksabstimmung 1926 Ereignisse 1918–1933

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Regierungssystem

Verfassung (slV) vom 4.9.1920 – vgl. www.verfassungen.de

Die Landesregierung (Ministerium)

  • kann Gesetze im Landtag einbringen (§ 10 Abs. 1);
  • führt die Verwaltung und ist dem Landtag verantwortlich (§ 28);
  • besteht aus sieben (ab 1924: fünf) mindestens 30 Jahre alten Mitgliedern, von denen zwei beamtet sind; die beamteten Mitglieder werden auf Lebenszeit, die nichtbeamteten für die Dauer der Legislaturperiode vom Landtag mit Stimmenmehrheit gewählt (§ 29);
  • vertritt das Land nach außen (§ 32 Abs. 1);
  • kann Landtagsgesetze zurückverweisen (»aufschiebendes Veto«) und, falls  der Landtag das Gesetz mit Zweidrittelmehrheit erneut beschließt, einen Volksentscheid herbeiführen, bei dem das Gesetz einer Zweidrittelmehrheit bedarf (§ 44);
  • kann in dringenden Fällen nach Anhörung des Landtagsausschusses Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen, die der Verfassung nicht zuwiderlaufen dürfen (§ 46).
  • Die Mitglieder der Landesregierung dürfen nicht gleichzeitig dem Landtag angehören (§ 30).

Der Landtag

  • wird auf drei Jahre gewählt und besteht aus 15 Abgeordneten (§ 7 Abs. 1);
  • beschließt die Gesetze, überwacht die Verwaltung und kann (auf Antrag eines Drittels der Mitglieder) Untersuchungsausschüsse einrichten (§ 9 Abs. 1f.);
  • kann durch Volksentscheid aufgelöst werden (§ 11 Abs. 1);
  • bildet einen dreiköpfigen Landtagsausschuss, der u.a. vor dem Erlass von Notverordnungen zu hören ist (§ 18);
  • kann der Landesregierung das Vertrauen entziehen (§ 38);
  • kann die Mitglieder der Landesregierung mit Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitglieder vor dem Staatsgerichtshof des Reiches anklagen (§ 41);
  • kann Gesetze, die von der Regierung zum Volksentscheid vorgelegt wurden und dabei die Zweidrittelmehrheit verfehlten, mit einfacher Mehrheit erneut zum Volksentscheid vorlegen (§ 44);
  • kann mit Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl die Verfassung ändern (§ 57).

Volksbegehren

  • sind möglich auf Gesetzesinitiative, nicht jedoch zu Haushalts-, Abgaben- und Besoldungsfragen, und bedürfen der Unterstützung eines Fünftels, Verfassungsänderungen eines Drittels der Stimmberechtigten (§ 10).
  • sind möglich auf Landtagsauflösung und bedürfen der Unterstützung eines Drittels der Stimmberechtigten (§ 11 Abs. 1).

Volksentscheide

  • bedürfen der Teilnahme der Hälfte der Stimmberechtigten (§ 4 Abs. 1), Verfassungsänderungen Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten (§ 10 Abs. 6);
  • finden statt nach erfolgreichen Volksbegehren zu Gesetzesinitiativen, denen der Landtag nicht entspricht (§ 10 Abs. 3);
  • finden statt nach erfolgreichen Volksbegehren auf Landtagsauflösung (§ 11 Abs. 1);
  • finden statt auf Antrag der Landesregierung bei strittigen Gesetzen und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit; fällt das Gesetz durch, so kann der Landtag einen erneuten Volksentscheid herbeiführen (§ 44).


Schaumburg-Lippe hat eine Stimme im Reichsrat.

 

Wahlrecht

Landeswahlgesetz vom 25.2.1922 und Änderungsgesetze bis 28.3.1928.
aktives Wahlrecht
Männer und Frauen ab 20 Jahre im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 6 slV).
passives Wahlrecht
Männer und Frauen ab 27 Jahre mit aktivem Wahlrecht (§ 7 Abs. 2 slV).
Wahlsystem
eine Stimme je WählerIn;
ein Wahlkreis;
Sitzverteilung nach der Methode d'Hondt (vgl. wahlrecht.de).

 

Verwaltung

Der Freistaat Schaumburg-Lippe gliedert sich in zwei kreisfreie Städte und zwei Kreise mit 79 Gemeinden.
Staatshaushalt (1931)
3,8 Mio. RM.
Staatsschuld (30.9.1931)
2,4 Mio. RM.

 

Statistische Angaben

Fläche:
340 km2 [16., 0,07 %].
Bevölkerung:
48.046 (141 je km2) [18., 0,08 %].
Verstädterung:
unter 2.000: 68,5 %; 2.000–20.000: 31,5 %.
Städte:
Stadthagen 7.407, Bückeburg (Hauptstadt) 5.632 EinwohnerInnen.
Religionszugehörigkeit:
98,2 % Evangelische, 1,3 % Römisch-katholische Christen; 0,4 % Juden; 0,1 % Sonstige.
Erwerbstätigkeit:
23.459 (48,8 %); davon 17,4 % Selbstständige, 11,3 % Angestellte und Beamte, 48,5 % ArbeiterInnen, 18,6 % mithelfende Familienangehörige, 4,2 % Hausangestellte.
3.289 Berufslose (6,8 %).
Wirtschaftsabteilungen:
21,6 % Landwirtschaft, 44,9 % Industrie und Handwerk, 14,2 % Handel und Verkehr, 4,3 % Verwaltung usw., 1,2 % Gesundheitswesen usw., 2,5 % häusliche Dienste, 11,3 % ohne Beruf.
Arbeitslosigkeit:
gemeldete Arbeitslose in 1.000:
1932 1933
5,8 4,1
Beschäftigte in Bergbau und Industrie:
Bergbau:
Steinkohlen, Bausteine und Torf, Mineralquellen.
Industrie:
7.000 Beschäftigte; Textil- und Holzwaren.


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