|
Im Jahre 1928 werden per Reichsgesetz (vom 30.3.1928, RGBl. I, S. 115) in einem Gebietstausch mit
Thüringen die gegenseitigen Exklaven aufgelöst.
Übersichtskarte (68 kB)
Regierungssystem
Verfassung (sächV) vom 1.11.1920 – vgl. www.verfassungen.de
Das Gesamtministerium
- kann einen Volksentscheid über die Frage einer Landtagsauflösung herbeiführen (Art. 9 Abs. 2);
- führt die Regierung unter Leitung des Ministerpräsidenten (Art. 25 Abs. 1);
- besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern (i.d.R. zwei bis drei); der Ministerpräsident wird vom
Landtag gewählt, die Neuwahl des Ministerpräsidenten nach Landtagsneuwahlen ist zwingend vorgeschrieben; die Minister
werden vom Ministerpräsidenten ernannt und entlassen (Art. 26);
- bedarf des Vertrauens des Landtages (Art. 27 Abs. 1);
- prüft beim Landtag eingebrachte Gesetze und bringt diese (ggf. abgeändert) sowie eigene Gesetzentwürfe im Landtag
ein (Art. 34);
- kann vom Landtag beschlossene Gesetze zurückverweisen (»aufschiebendes Veto«) und bei erneutem Beschluss
eine Volksentscheid herbeiführen (Art. 35);
- kann in dringenden Fällen Notverordnungen erlassen, die aber die Verfassung nicht ändern können (Art. 40
Abs. 1).
- Der Ministerpräsident vertritt den Staat nach außen und bestimmt die Richtlinien der Politik (Art. 28 u.
Art. 29 Abs. 1).
Der Landtag
- besteht aus 96 Abgeordneten (Art. 4 Abs. 1);
- beschließt die Gesetze, wählt den Ministerpräsidenten und überwacht die Politik und Verwaltung des Staates
(Art. 5);
- wird auf vier Jahre gewählt (Art. 6 Abs. 1);
- kann durch Landtagsbeschluss (bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder) oder durch Volksentscheid aufgelöst
werden (Art. 9);
- kann (auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder) Untersuchungsausschüsse einrichten (Art. 21 Abs. 1);
- kann Minister durch Beschluss mit Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zum Rücktritt zwingen (Art. 27
Abs. 2);
- kann die Verfassung mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Abgeordneten ändern
(Art. 41).
Volksbegehren
- sind möglich auf Landtagsauflösung (Art. 9 Abs. 2);
- sind möglich zu Gesetzesinitiativen, nicht jedoch zu Haushalts-, Abgaben- oder Besoldungsfragen; sie bedürfen der
Unterstützung eines Zehntels der Stimmberechtigten (Art. 36f.).
Volksentscheide
- finden statt auf Antrag des Gesamtministeriums über mit dem Landtag strittige Gesetze (Art. 35 Abs. 2);
- finden statt nach erfolgreichen Volksbegehren, wenn ihm der Landtag nicht entspricht (Art. 36);
- bedürfen der Teilnahme der Hälfte der Stimmberechtigten (Art. 38 Abs. 2).
Sachsen hat sieben Stimmen im Reichsrat.
Wahlrecht
- Landeswahlgesetz vom 4.9.1920 und Änderungsgesetze bis 28.3.1928.
- aktives Wahlrecht
- Männer und Frauen ab 20 Jahre (Art. 3 Abs. 2 sächV) im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.
- passives Wahlrecht
- Männer und Frauen mit aktivem Wahlrecht.
- Wahlsystem
- eine Stimme je WählerIn;
drei Wahlkreise;
Sitzverteilung nach Wahlzahlverfahren (vgl. wahlrecht.de) auf
Landesebene.
Verwaltung
- Der Freistaat Sachsen gliedert sich in fünf Kreishauptmannschaften (die Kreishauptmannschaft Bautzen wurde am 1.7.1932
aufgelöst und der Kreishauptmannschaft Dresden eingegliedert), 28 Amtshauptmannschaften und 21 (1920: neun)
bezirksfreie (exemte) Städte,
2.932 Gemeinden:
Kreishauptmannschaft |
Fläche in km2 |
Bevölkerung |
Bev.-
dichte |
Amts-
hptm. |
bzfr.
Städte |
Dresden |
6.807 |
1.854.181 |
272 |
6 |
6 |
Bautzen |
4 |
2 |
Leipzig |
3.565 |
1.307.256 |
367 |
6 |
4 |
Chemnitz |
2.082 |
980.838 |
471 |
6 |
3 |
Zwickau |
2.532 |
852.006 |
336 |
6 |
6 |
Freistaat Sachsen |
14.986 |
4.994.281 |
333 |
28 |
21 |
- Staatshaushalt (1931)
- Einnahmen 400,1 Mio. RM., Ausgaben 427,3 Mio. RM.
- Staatsschuld (30.9.1931)
- 299,2 Mio. RM.
Statistische Angaben
- Fläche:
- 14.986 km2 [5., 3,20 %].
- Bevölkerung:
- 4.994.281 (333 je km2) [3., 8,00 %].
- Verstädterung:
- unter 2.000: 23,9 %; 2.000–20.000: 30,7 %; 20.000–100.000: 10,5 %; über 100.000: 34,9 %.
- Städte:
- Leipzig 679.159, Dresden (Landeshauptstadt) 619.157, Chemnitz 331.655, Plauen 111.436, Zwickau 80.358, Meißen
41.516, Bautzen 40.335 EinwohnerInnen.
- Religionszugehörigkeit:
- 90,4 % Evangelische, 3,6 % Römisch-katholische, 0,04 % andere Christen; 0,5 % Juden; 5,5 %
Sonstige.
- Erwerbstätigkeit:
- 2.691.485 (53,9 %); davon 16,3 % Selbstständige, 18,8 % Angestellte und Beamte, 54,0 %
ArbeiterInnen, 7,5 % mithelfende Familienangehörige, 3,3 % Hausangestellte.
333.484 Berufslose (6,7 %).
- Wirtschaftsabteilungen:
- 9,1 % Landwirtschaft, 56,4 % Industrie und Handwerk, 16,7 % Handel und Verkehr, 4,8 % Verwaltung
usw., 1,5 % Gesundheitswesen usw., 2,2 % häusliche Dienste, 9,3 % ohne Beruf.
- Arbeitslosigkeit:
- gemeldete Arbeitslose in 1.000:
- Beschäftigte in Bergbau und Industrie (1928):
- Bergbau:
- 32.455 beschäftigte Personen (Stein-, Braunkohle und Erze); dazu Rohkaolin-Erzeugung.
- Industrie:
- Textilindustrie 296.376, Maschinen- Apparate- und Fahrzeugbau 130.758, Papier- und Vervielfältigungsgewerbe 80.485,
Eisen- Stahl- und Metallindustrie 54.486, Nahrungs- und Genussmittelgewerbe 40.289, elektrotechnische Industrie,
Feinmechanik und Optik 31.982, Eisen- und Metallgewinnung 29.282, Holz- und Schnitzstoffgewerbe 24.899, Glasindustrie,
Feinkeramik 21.407, chemische Industrie 16.723, Musikinstrumente und Spielwaren 10.468 Beschäftigte.
- Heimarbeiter (1929):
- Textilindustrie 54.043, Bekleidungsgewerbe 15.998, Musikinstrumenten- und Spielwarenindustrie 6.145.
Anmerkungen zu dieser Seite
|