Der Freistaat Sachsen
Überblick

Sachsen im Überblick Reichstagswahlen in Sachsen Landtagswahlen in Sachsen Die Sächsischen Gesamtministerien Volksbegehren und -entscheide in Sachsen Ereignisse 1918–1933

Deutsches Reich

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Im Jahre 1928 werden per Reichsgesetz (vom 30.3.1928, RGBl. I, S. 115) in einem Gebietstausch mit Thüringen die gegenseitigen Exklaven aufgelöst.

Übersichtskarte (68 kB)

 

Regierungssystem

Verfassung (sächV) vom 1.11.1920 – vgl. www.verfassungen.de

Das Gesamtministerium

  • kann einen Volksentscheid über die Frage einer Landtagsauflösung herbeiführen (Art. 9 Abs. 2);
  • führt die Regierung unter Leitung des Ministerpräsidenten (Art. 25 Abs. 1);
  • besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern (i.d.R. zwei bis drei); der Ministerpräsident wird vom Landtag gewählt, die Neuwahl des Ministerpräsidenten nach Landtagsneuwahlen ist zwingend vorgeschrieben; die Minister werden vom Ministerpräsidenten ernannt und entlassen (Art. 26);
  • bedarf des Vertrauens des Landtages (Art. 27 Abs. 1);
  • prüft beim Landtag eingebrachte Gesetze und bringt diese (ggf. abgeändert) sowie eigene Gesetzentwürfe im Landtag ein (Art. 34);
  • kann vom Landtag beschlossene Gesetze zurückverweisen (»aufschiebendes Veto«) und bei erneutem Beschluss eine Volksentscheid herbeiführen (Art. 35);
  • kann in dringenden Fällen Notverordnungen erlassen, die aber die Verfassung nicht ändern können (Art. 40 Abs. 1).
  • Der Ministerpräsident vertritt den Staat nach außen und bestimmt die Richtlinien der Politik (Art. 28 u. Art. 29 Abs. 1).

Der Landtag

  • besteht aus 96 Abgeordneten (Art. 4 Abs. 1);
  • beschließt die Gesetze, wählt den Ministerpräsidenten und überwacht die Politik und Verwaltung des Staates (Art. 5);
  • wird auf vier Jahre gewählt (Art. 6 Abs. 1);
  • kann durch Landtagsbeschluss (bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder) oder durch Volksentscheid aufgelöst werden (Art. 9);
  • kann (auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder) Untersuchungsausschüsse einrichten (Art. 21 Abs. 1);
  • kann Minister durch Beschluss mit Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zum Rücktritt zwingen (Art. 27 Abs. 2);
  • kann die Verfassung mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Abgeordneten ändern (Art. 41).

Volksbegehren

  • sind möglich auf Landtagsauflösung (Art. 9 Abs. 2);
  • sind möglich zu Gesetzesinitiativen, nicht jedoch zu Haushalts-, Abgaben- oder Besoldungsfragen; sie bedürfen der Unterstützung eines Zehntels der Stimmberechtigten (Art. 36f.).

Volksentscheide

  • finden statt auf Antrag des Gesamtministeriums über mit dem Landtag strittige Gesetze (Art. 35 Abs. 2);
  • finden statt nach erfolgreichen Volksbegehren, wenn ihm der Landtag nicht entspricht (Art. 36);
  • bedürfen der Teilnahme der Hälfte der Stimmberechtigten (Art. 38 Abs. 2).


Sachsen hat sieben Stimmen im Reichsrat.

 

Wahlrecht

Landeswahlgesetz vom 4.9.1920 und Änderungsgesetze bis 28.3.1928.
aktives Wahlrecht
Männer und Frauen ab 20 Jahre (Art. 3 Abs. 2 sächV) im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.
passives Wahlrecht
Männer und Frauen mit aktivem Wahlrecht.
Wahlsystem
eine Stimme je WählerIn;
drei Wahlkreise;
Sitzverteilung nach Wahlzahlverfahren (vgl. wahlrecht.de) auf Landesebene.

 

Verwaltung

Der Freistaat Sachsen gliedert sich in fünf Kreishauptmannschaften (die Kreishauptmannschaft Bautzen wurde am 1.7.1932 aufgelöst und der Kreishauptmannschaft Dresden eingegliedert), 28 Amtshauptmannschaften und 21 (1920: neun) bezirksfreie (exemte) Städte, 2.932 Gemeinden:
Kreishauptmannschaft Fläche in km2 Bevölkerung Bev.-
dichte
Amts-
hptm.
bzfr.
Städte
Dresden 6.807 1.854.181 272 6 6
Bautzen 4 2
Leipzig 3.565 1.307.256 367 6 4
Chemnitz 2.082 980.838 471 6 3
Zwickau 2.532 852.006 336 6 6
Freistaat Sachsen 14.986 4.994.281 333 28 21
Staatshaushalt (1931)
Einnahmen 400,1 Mio. RM., Ausgaben 427,3 Mio. RM.
Staatsschuld (30.9.1931)
299,2 Mio. RM.

 

Statistische Angaben

Fläche:
14.986 km2 [5., 3,20 %].
Bevölkerung:
4.994.281 (333 je km2) [3., 8,00 %].
Verstädterung:
unter 2.000: 23,9 %; 2.000–20.000: 30,7 %; 20.000–100.000: 10,5 %; über 100.000: 34,9 %.
Städte:
Leipzig 679.159, Dresden (Landeshauptstadt) 619.157, Chemnitz 331.655, Plauen 111.436, Zwickau 80.358, Meißen 41.516, Bautzen 40.335 EinwohnerInnen.
Religionszugehörigkeit:
90,4 % Evangelische, 3,6 % Römisch-katholische, 0,04 % andere Christen; 0,5 % Juden; 5,5 % Sonstige.
Erwerbstätigkeit:
2.691.485 (53,9 %); davon 16,3 % Selbstständige, 18,8 % Angestellte und Beamte, 54,0 % ArbeiterInnen, 7,5 % mithelfende Familienangehörige, 3,3 % Hausangestellte.
333.484 Berufslose (6,7 %).
Wirtschaftsabteilungen:
9,1 % Landwirtschaft, 56,4 % Industrie und Handwerk, 16,7 % Handel und Verkehr, 4,8 % Verwaltung usw., 1,5 % Gesundheitswesen usw., 2,2 % häusliche Dienste, 9,3 % ohne Beruf.
Arbeitslosigkeit:
gemeldete Arbeitslose in 1.000:
1932 1933
688,1 581,1
Beschäftigte in Bergbau und Industrie (1928):
Bergbau:
32.455 beschäftigte Personen (Stein-, Braunkohle und Erze); dazu Rohkaolin-Erzeugung.
Industrie:
Textilindustrie 296.376, Maschinen- Apparate- und Fahrzeugbau 130.758, Papier- und Vervielfältigungsgewerbe 80.485, Eisen- Stahl- und Metallindustrie 54.486, Nahrungs- und Genussmittelgewerbe 40.289, elektrotechnische Industrie, Feinmechanik und Optik 31.982, Eisen- und Metallgewinnung 29.282, Holz- und Schnitzstoffgewerbe 24.899, Glasindustrie, Feinkeramik 21.407, chemische Industrie 16.723, Musikinstrumente und Spielwaren 10.468 Beschäftigte.
Heimarbeiter (1929):
Textilindustrie 54.043, Bekleidungsgewerbe 15.998, Musikinstrumenten- und Spielwarenindustrie 6.145.


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