Das Land Thüringen
Überblick

Thüringen im Überblick Reichstagswahlen in Thüringen Landtagswahlen in Thüringen Die Thüringischen Staatsministerien Volksbegehren und -entscheide in Thüringen Die Thüringischen Staaten 1918/20 Ereignisse 1918–1933

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Das Land Thüringen wird am 1. Mai 1920 per Reichsgesetz (vom 30.4.1920, RGBl. S. 841) als Zusammenschluss der Freistaaten Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Gotha, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß gebildet. Der Freistaat Coburg hatte sich in einer Volksabstimmung für den Anschluss an Bayern ausgesprochen.

Im Jahre 1928 werden per Reichsgesetz (vom 30.3.1928, RGBl. I, S. 115) in einem Gebietstausch mit Sachsen die gegenseitigen Exklaven aufgelöst.

Übersichtskarte (66 kB)

 

Regierungssystem

Verfassung (thürV) vom 11.3.1921 – vgl. www.verfassungen.de

Das Staatsministerium

  • kann Gesetze im Landtag einbringen (§ 28 Abs. 1);
  • kann strittige Gesetze an den Landtag zurückverweisen und im Fall einer erneuten Beschlussfassung einen Volksentscheid einleiten (§ 31);
  • kann in dringenden Fällen Notgesetze erlassen, die der Verfassung nicht zuwiderlaufen dürfen (§ 33 Abs. 1);
  • leitet die Staatsgeschäfte (§ 34 Abs. 1);
  • ist dem Landtag verantwortlich und von seinem Vertrauen abhängig (§ 38);
  • wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, der das Land nach außen vertritt, und dessen Stellvertreter (§ 45 Abs. 1);
  • wird durch Wahl des Landtages mit Staatsräten aus denjenigen ehemaligen thüringischen Staaten ergänzt, die noch nicht im Staatsministerium vertreten sind (§ 71).
  • Die Mitglieder werden vom Landtag gewählt (§ 35) und sind diesem direkt verantwortlich (§ 43 Abs. 1).

Der Landtag

  • beschließt die Gesetze, überwacht die Verwaltung und bestellt die Landesregierung (§ 5);
  • hat eine schwankende Anzahl von Mitgliedern und wird auf drei Jahre gewählt (§ 6);
  • kann die Verfassung mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl ändern (§ 14);
  • kann durch Beschluss der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl oder durch Volksentscheid aufgelöst werden (§ 16);
  • muss Untersuchungsausschüsse zur Gesetzlichkeit von Verwaltungsmaßnahmen auf Antrag eines Drittels der gesetzlichen Mitgliederzahl einrichten (§ 23 Abs. 1);
  • kann Mitglieder des Staatsministeriums oder die gesamte Landesregierung mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl abberufen (§ 39f.);
  • kann Mitglieder der Staatsregierung auf Beschluss von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl vor dem Staatsgerichtshof anklagen (§ 48f.).

Volksbegehren

  • sind möglich zu Gesetzesinitiativen, Verfassungsänderungen sowie auf Landtagsauflösung und sind erfolgreich, wenn sie von einem Zehntel der Stimmberechtigten unterstützt werden (§ 25 Abs. 1f.).

Volksentscheide

  • finden statt über beschlossene Gesetze auf Antrag der Landesregierung (§ 24);
  • finden statt nach erfolgreichen Volksbegehren, die nicht vom Landtag umgesetzt werden (§ 25 Abs. 1 u. 4);
  • sind nicht möglich über den Haushalt sowie Abgaben- und Besoldungsfragen (§ 26);
  • sind erfolgreich, wenn sich mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten beteiligt und eine Mehrheit zustimmt; bei Landtagsauflösung und Verfassungsänderung ist die Mehrheit der Stimmberechtigten notwendig (§ 27).


Thüringen hat 2 Stimmen im Reichsrat.

 

Wahlrecht

Landeswahlgesetz vom 11.3.1921 und Änderungsgesetze bis 28.3.1928.
aktives Wahlrecht
Männer und Frauen ab 20 Jahre (§ 4 thürV) im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.
passives Wahlrecht
Männer und Frauen mit aktivem Wahlrecht (§ 6 Abs. 3).
Wahlsystem
eine Stimme je WählerIn;
vier Wahlkreise;
Sitzverteilung nach der automatischen Methode (vgl. wahlrecht.de):
auf je 12.000 Stimmen im Wahlkreis entfällt ein Sitz;
Reststimmen werden auf Landesebene ebenso verrechnet;
auf einen Rest von mehr als 9.000 Stimmen entfällt ein weiterer Sitz (§ 6 Abs. 2 thürV).

 

Verwaltung

Das Land Thüringen gliedert sich in 15 Land- und zehn Stadtkreise sowie eine Kreisabteilung.
Staatshaushalt (1931)
159,1 Mio. RM.
Staatsschuld (30.9.1931)
129 Mio. RM.

 

Statistische Angaben

Fläche:
11.763 km2 [7., 2,51 %].
Bevölkerung:
1.607.339 (137 je km2) [6., 2,58 %].
Verstädterung:
unter 2.000: 43,8 %; 2.000–20.000: 31,5 %; 20.000–100.000: 24,6 %.
Städte:
Gera 81.402, Jena 52.649, Weimar (Landeshauptstadt) 45.957, Gotha 45.780, Eisenach 43.385, Altenburg 42.570 EinwohnerInnen.
Religionszugehörigkeit:
92,6 % Evangelische, 2,8 % Römisch-katholische, 0,01 % andere Christen; 0,2 % Juden; 4,4 % Sonstige.
Erwerbstätigkeit:
846.750 (52,7 %); davon 18,4 % Selbstständige, 12,6 % Angestellte und Beamte, 46,7 % ArbeiterInnen, 19,1 % mithelfende Familienangehörige, 3,2 % Hausangestellte.
95.292 Berufslose (5,9 %).
Wirtschaftsabteilungen:
20,9 % Landwirtschaft, 50,1 % Industrie und Handwerk, 12,8 % Handel und Verkehr, 4,6 % Verwaltung usw., 1,2 % Gesundheitswesen usw., 2,0 % häusliche Dienste, 8,4 % ohne Beruf.
Arbeitslosigkeit:
gemeldete Arbeitslose in 1.000:
1932 1933
147,9 114,3
Beschäftigte in Bergbau und Industrie:
Bergbau:
13.771 Beschäftigte (Eisenerz, Braunkohlen, Kali und Salze, Erdöl).
Industrie:
Textilindustrie 56.527, Holz- und Schnitzstoffgewerbe 39.087, Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbau 33.293, Musikinstrumenten- und Spielzeugindustrie 26.504, Eisen-, Stahl- und Metallwaren 19.305, Feinmechanik und Optik 13.091 Beschäftigte.
Hausgewerbe:
20.259 Betriebe.


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