Der Freistaat Braunschweig
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Regierungssystem

Verfassung (brauV) vom 6.1.1922 – vgl. www.verfassungen.de

Das Staatsministerium

  • übt die Exekutive aus und vertritt den Staat nach außen (Art. 32 Abs. 1 u. Art. 33 Abs. 3);
  • kann vom Landtag beschlossene Gesetze zur erneuten Beschlussfassung zurückverweisen (Art. 39 – »aufschiebendes Veto«);
  • kann in dringenden Fällen mit Zustimmung des Hauptausschusses Notverordnungen erlassen, die der Verfassung nicht zuwiderlaufen dürfen (Art. 40 Abs. 1).
  • Die Mitglieder werden vom Landtag gewählt (i.d.R. Ministerpräsident und ein Minister) und können jederzeit durch Misstrauensvotum abberufen werden (Art. 33 Abs. 1f.).
  • Die Minister sind für ihren Geschäftsbereich direkt dem Landtag verantwortlich (Art. 34 Abs. 2).

Der Landtag

  • beschließt die Gesetze, überwacht die Verwaltung und bestellt das Staatsministerium (Art. 14 Abs. 1);
  • hat 60 (ab 1923: 48; ab 1930: 40) Mitglieder (Art. 14 Abs. 2);
  • wird auf drei (ab 1930: vier) Jahre gewählt (Art. 18);
  • kann durch erfolgreichen Volksentscheid oder durch Landtagsbeschluss mit verfassungsändernder Mehrheit aufgelöst werden (Art. 23f.);
  • kann mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Abgeordneten die Verfassung ändern (Art. 27 Abs. 2);
  • kann (auf Antrag eines Viertels der Mitglieder) Untersuchungsausschüsse einrichten (Art. 29 Abs. 1);
  • bestellt einen Hauptausschuss, der u.a. in den sitzungsfreien Perioden die Rechte des Landtags gegenüber dem Staatsministerium wahrt (Art. 30 Abs. 1).

Volksbegehren

  • sind möglich auf Landtagsauflösung (Art. 23), Gesetzesinitiative und Verfassungsänderung, nicht jedoch zu Finanz-, Abgaben- und Besoldungsfragen und bedürfen der Unterstützung eines Zehntels der Wahlberechtigten (Art. 41).

Volksentscheide

  • finden statt nach erfolgreichen Volksbegehren, denen der Landtag nicht entspricht, oder auf Beschluss des Landtages;
  • bedürfen der Teilnahme der Mehrheit der Wahlberechtigten, bei Landtagsauflösung oder Verfassungsänderung der Zustimmung der Mehrheit der Wahlberechtigten (Art. 42).


Braunschweig hat eine Stimme im Reichsrat.

 

Wahlrecht

Landeswahlgesetz vom 19.3.1921 und Änderungsgesetze bis 4.8.1930.
aktives Wahlrecht
Männer und Frauen ab 20 Jahre (Art. 15 Abs. 1 brauV) im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.
passives Wahlrecht:
Männer und Frauen mit aktivem Wahlrecht (Art. 15 Abs. 1 brauV).
Wahlsystem
eine Stimme je WählerIn;
ein Wahlkreis;
Sitzverteilung nach der Methode d'Hondt (vgl. wahlrecht.de).

 

Verwaltung

Der Freistaat Braunschweig gliedert sich in sechs Kreise, den Stadtkreis Braunschweig, 13 kreisangehörige Städte und 438 Landgemeinden.
Staatshaushalt (1931)
Einnahmen 62,3 Mio. RM, Ausgaben 68,2 Mio. RM.
Staatsschuld (30.9.1931)
61,7 Mio. RM.

 

Statistische Angaben

Fläche:
3.672 km2 [10., 0,78 %].
Bevölkerung:
501.875 (137 je km2) [11., 0,80 %].
Verstädterung:
unter 2.000: 45,8 %; 2.000–20.000: 25,0 %; über 100.000: 29,2 %.
Städte:
Braunschweig (Landeshauptstadt) 146.725, Wolfenbüttel 18.479, Helmstedt 17.166, Holzminden 12.192, Blankenburg 12.062 EinwohnerInnen.
Religionszugehörigkeit:
89,9 % Evangelische, 4,9 % Römisch-katholische, 0,04 % andere Christen; 0,4 % Juden; 4,8 % Sonstige.
Erwerbstätigkeit:
249.725 (49,8 %); davon 16,4 % Selbstständige, 16,1 % Angestellte und Beamte, 51,2 % ArbeiterInnen, 11,7 % mithelfende Familienangehörige, 4,6 % Hausangestellte.
37.978 Berufslose (7,6 %).
Wirtschaftsabteilungen:
19,8 % Landwirtschaft, 43,1 % Industrie und Handwerk, 16,9 % Handel und Verkehr, 5,0 % Verwaltung usw., 1,6 % Gesundheitswesen usw., 2,6 % häusliche Dienste, 11,0 % ohne Beruf.
Arbeitslosigkeit:
gemeldete Arbeitslose in 1.000:
1932 1933
47,2 37,1
Beschäftigte in Bergbau und Industrie:
Bergbau:
17 Betriebe; Braunkohle, Eisen und Bleierz, Kali, Salz.
Industrie:
Steine und Erden 37, Eisen- und Metallgewinnung 15, Stahl- und Metallwaren, Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbau 35, elektrotechnische Industrie, Feinmechanik und Optik 5, chemische Industrie 11, Textilindustrie 9, Musikinstrumenten- und Spielwarenindustrie 2, Nahrungs- und Genussmittelindustrie 61 größere und große Betriebe.


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