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Übersichtskarte (88 kB)
Regierungssystem
Verfassung (badV) vom 21.3.1919 – vgl. www.verfassungen.de.
Das Staatsministerium
- wird nach Landtagsneuwahlen neu berufen (§ 39 Abs. 3);
- besteht aus den Ministern (i.d.R. 3–4), die vom Landtag gewählt werden und von denen jährlich einer zum
Staatspräsidenten gewählt wird; außerdem werden nach Bedarf Staatsräte mit Sitz und Stimme in das Kabinett berufen
(§ 52);
- wird vom Staatspräsidenten geleitet, der es auch nach außen vertritt (§ 55 Abs. 1);
- vertritt den Staat und übt die Exekutive aus (§ 56 Abs. 1);
- hat das Recht, in dringenden Fällen Notgesetze zu erlassen (§ 56).
Der Landtag
- hat eine schwankende Anzahl (seit 1931: 65) Abgeordnete (§ 25);
- wird auf 4 Jahre gewählt (§ 26);
- beschließt die Gesetze (§ 29 Abs. 1);
- kann (auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder) Untersuchungsausschüsse einrichten (§ 38 Abs. 2);
- kann durch Volksabstimmung aufgelöst werden (§ 46 Abs. 1);
- beruft die Minister, wählt den Staatspräsidenten und kann das Staatsministerium oder einzelne Mitglieder mit der
Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl abberufen (§ 52f.);
- kann mit verfassungsändernder Mehrheit (Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder) die
Mitglieder des Staatsministeriums vor dem Staatsgerichtshof anklagen (§ 60f.).
Das Volksvorschlagsrecht (Volksinitiative)
- kann von 80.000 Stimmberechtigten ausgeübt werden (§ 21);
- umfasst Gesetzesinitiativen oder Anträge auf Verfassungsänderung (§ 22 Abs. 1);
- ist möglich auf Landtagseinberufung, der im Erfolgsfall zu entsprechen ist (§ 45);
- ist möglich auf Landtagsauflösung (§ 46 Abs. 1).
Volksabstimmungen
- finden statt nach erfolgreichen Volksinitiativen über Gesetze, denen der Landtag nicht entspricht (§ 22
Abs. 3);
- sind zwingend bei (jeder) Verfassungsänderung (§ 23 Abs. 1);
- finden statt über vom Landtag beschlossene Gesetze auf Antrag des Staatsministeriums oder nach erfolgreicher
Volksinitiative (§ 23 Abs. 2);
- sind nicht möglich zu Sicherheitsgesetzen, die vom Landtag für dringend erklärt wurden, zum Haushalt sowie zu
Abgabengesetzen, soweit letztere nicht vom Staatsministerium zur Abstimmung vorgelegt werden (§ 23 Abs. 3);
- werden mit einfacher, bei Verfassungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit entschieden (§ 24 Abs. 2);
- finden statt nach erfolgreicher Volksinitiative auf Landtagsauflösung (§ 46 Abs. 1).
Baden hat 3 Stimmen im Reichsrat.
Wahlrecht
- Landeswahlgesetz vom 29.7.1920 und Änderungsgesetze bis 9.10.1931.
- aktives Wahlrecht
- Männer und Frauen ab 20 Jahre im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 3 badV).
- passives Wahlrecht
- Männer und Frauen ab 25 Jahre mit aktivem Wahlrecht (§ 3 Abs. 4 badV).
- Wahlsystem
- eine Stimme je WählerIn;
7 Wahlkreise;
Sitzverteilung nach der automatischen Methode (vgl. wahlrecht.de):
auf je 10.000 Stimmen im Wahlkreis entfällt ein Sitz;
Reststimmen werden auf Landesebene ebenso verrechnet;
auf einen Rest von mehr als 7.500 Stimmen entfällt ein weiterer Sitz (§ 25 badV).
Verwaltung
- Der Freistaat Baden gliedert sich in vier Landeskommissariatsbezirke, 40 (bis 1924: 53) Amtsbezirke; 11 Kreise, 1.536 Gemeinden.
- Staatshaushalt (1930/31)
- Einnahmen 299,2 Mio. RM, Ausgaben 304,3 Mio. RM.
- Staatsschuld (30.9.1931)
- 142 Mio. RM.
Statistische Angaben
- Fläche:
- 15.070 km2 [4., 3,21 %].
- Bevölkerung:
- 2.312.462 (153 je km2) [5., 3,71 %].
- Verstädterung:
- unter 2.000: 37,6 %; 2.000–20.000: 32,4 %; 20.000–100.000: 12,9 %; über 100.000: 17,0 %.
- Städte:
- Mannheim 247.486, Karlsruhe (Landeshauptstadt) 145.694, Freiburg 90.475, Pforzheim 78.859, Heidelberg 73.034,
Konstanz 31.252 EinwohnerInnen.
- Religionszugehörigkeit:
- 58,4 % Römisch-katholische, 39,4 % Evangelische, 0,3 % andere Christen; 1,0 % Juden; 0,9 %
Sonstige.
- Erwerbstätigkeit:
- 1.271.355 (55,0 %); davon 19,5 % Selbstständige, 15,2 % Angestellte und Beamte, 37,1 %
ArbeiterInnen, 24,6 % mithelfende Familienangehörige, 3,6 % Hausangestellte.
115.294 Berufslose (5,0 %).
- Wirtschaftsabteilungen:
- 28,2 % Landwirtschaft, 39,6 % Industrie und Handwerk, 15,9 % Handel und Verkehr, 4,9 %
Verwaltung usw., 1,8 % Gesundheitswesen usw., 2,6 % häusliche Dienste, 7,0 % ohne Beruf.
- Arbeitslosigkeit:
- gemeldete Arbeitslose in 1.000:
- Beschäftigte in Bergbau und Industrie:
- Bergbau (1928):
- Kali 551, Blei-, Silber- und Zinkerze 181, Salinen 184 Beschäftigte.
- Industrie (1929):
- Metall- und Maschinenindustrie 70.707, Textilindustrie 37.348, Tabakindustrie 34.479, Papierindustrie 11.870, Steine
und Erden 10.831, Leder- und Gummiindustrie 8.745, Holzindustrie 8.600, Nahrungs- und Genussmittelindustrie 8.493,
chemische Industrie 7.862 Arbeiter.
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