Der Freistaat Baden
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Baden im Überblick Reichstagswahlen in Baden Landtagswahlen in Baden Die Badischen Landesregierungen Volksbegehren und -entscheide in Baden Ereignisse 1918–1933

Deutsches Reich

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Regierungssystem

Verfassung (badV) vom 21.3.1919 – vgl. www.verfassungen.de.

Das Staatsministerium

  • wird nach Landtagsneuwahlen neu berufen (§ 39 Abs. 3);
  • besteht aus den Ministern (i.d.R. 3–4), die vom Landtag gewählt werden und von denen jährlich einer zum Staatspräsidenten gewählt wird; außerdem werden nach Bedarf Staatsräte mit Sitz und Stimme in das Kabinett berufen (§ 52);
  • wird vom Staatspräsidenten geleitet, der es auch nach außen vertritt (§ 55 Abs. 1);
  • vertritt den Staat und übt die Exekutive aus (§ 56 Abs. 1);
  • hat das Recht, in dringenden Fällen Notgesetze zu erlassen (§ 56).

Der Landtag

  • hat eine schwankende Anzahl (seit 1931: 65) Abgeordnete (§ 25);
  • wird auf 4 Jahre gewählt (§ 26);
  • beschließt die Gesetze (§ 29 Abs. 1);
  • kann (auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder) Untersuchungsausschüsse einrichten (§ 38 Abs. 2);
  • kann durch Volksabstimmung aufgelöst werden (§ 46 Abs. 1);
  • beruft die Minister, wählt den Staatspräsidenten und kann das Staatsministerium oder einzelne Mitglieder mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl abberufen (§ 52f.);
  • kann mit verfassungsändernder Mehrheit (Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder) die Mitglieder des Staatsministeriums vor dem Staatsgerichtshof anklagen (§ 60f.).

Das Volksvorschlagsrecht (Volksinitiative)

  • kann von 80.000 Stimmberechtigten ausgeübt werden (§ 21);
  • umfasst Gesetzesinitiativen oder Anträge auf Verfassungsänderung (§ 22 Abs. 1);
  • ist möglich auf Landtagseinberufung, der im Erfolgsfall zu entsprechen ist (§ 45);
  • ist möglich auf Landtagsauflösung (§ 46 Abs. 1).

Volksabstimmungen

  • finden statt nach erfolgreichen Volksinitiativen über Gesetze, denen der Landtag nicht entspricht (§ 22 Abs. 3);
  • sind zwingend bei (jeder) Verfassungsänderung (§ 23 Abs. 1);
  • finden statt über vom Landtag beschlossene Gesetze auf Antrag des Staatsministeriums oder nach erfolgreicher Volksinitiative (§ 23 Abs. 2);
  • sind nicht möglich zu Sicherheitsgesetzen, die vom Landtag für dringend erklärt wurden, zum Haushalt sowie zu Abgabengesetzen, soweit letztere nicht vom Staatsministerium zur Abstimmung vorgelegt werden (§ 23 Abs. 3);
  • werden mit einfacher, bei Verfassungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit entschieden (§ 24 Abs. 2);
  • finden statt nach erfolgreicher Volksinitiative auf Landtagsauflösung (§ 46 Abs. 1).


Baden hat 3 Stimmen im Reichsrat.

 

Wahlrecht

Landeswahlgesetz vom 29.7.1920 und Änderungsgesetze bis 9.10.1931.
aktives Wahlrecht
Männer und Frauen ab 20 Jahre im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 3 badV).
passives Wahlrecht
Männer und Frauen ab 25 Jahre mit aktivem Wahlrecht (§ 3 Abs. 4 badV).
Wahlsystem
eine Stimme je WählerIn;
7 Wahlkreise;
Sitzverteilung nach der automatischen Methode (vgl. wahlrecht.de):
auf je 10.000 Stimmen im Wahlkreis entfällt ein Sitz;
Reststimmen werden auf Landesebene ebenso verrechnet;
auf einen Rest von mehr als 7.500 Stimmen entfällt ein weiterer Sitz (§ 25 badV).

 

Verwaltung

Der Freistaat Baden gliedert sich in vier Landeskommissariatsbezirke, 40 (bis 1924: 53) Amtsbezirke; 11 Kreise, 1.536 Gemeinden.
Staatshaushalt (1930/31)
Einnahmen 299,2 Mio. RM, Ausgaben 304,3 Mio. RM.
Staatsschuld (30.9.1931)
142 Mio. RM.

 

Statistische Angaben

Fläche:
15.070 km2 [4., 3,21 %].
Bevölkerung:
2.312.462 (153 je km2) [5., 3,71 %].
Verstädterung:
unter 2.000: 37,6 %; 2.000–20.000: 32,4 %; 20.000–100.000: 12,9 %; über 100.000: 17,0 %.
Städte:
Mannheim 247.486, Karlsruhe (Landeshauptstadt) 145.694, Freiburg 90.475, Pforzheim 78.859, Heidelberg 73.034, Konstanz 31.252 EinwohnerInnen.
Religionszugehörigkeit:
58,4 % Römisch-katholische, 39,4 % Evangelische, 0,3 % andere Christen; 1,0 % Juden; 0,9 % Sonstige.
Erwerbstätigkeit:
1.271.355 (55,0 %); davon 19,5 % Selbstständige, 15,2 % Angestellte und Beamte, 37,1 % ArbeiterInnen, 24,6 % mithelfende Familienangehörige, 3,6 % Hausangestellte.
115.294 Berufslose (5,0 %).
Wirtschaftsabteilungen:
28,2 % Landwirtschaft, 39,6 % Industrie und Handwerk, 15,9 % Handel und Verkehr, 4,9 % Verwaltung usw., 1,8 % Gesundheitswesen usw., 2,6 % häusliche Dienste, 7,0 % ohne Beruf.
Arbeitslosigkeit:
gemeldete Arbeitslose in 1.000:
1932 1933
174,9 157,3
Beschäftigte in Bergbau und Industrie:
Bergbau (1928):
Kali 551, Blei-, Silber- und Zinkerze 181, Salinen 184 Beschäftigte.
Industrie (1929):
Metall- und Maschinenindustrie 70.707, Textilindustrie 37.348, Tabakindustrie 34.479, Papierindustrie 11.870, Steine und Erden 10.831, Leder- und Gummiindustrie 8.745, Holzindustrie 8.600, Nahrungs- und Genussmittelindustrie 8.493, chemische Industrie 7.862 Arbeiter.


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