Der Freistaat Mecklenburg-Schwerin
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Mecklenburg-Schwerin im Überblick Reichstagswahlen in Mecklenburg-Schwerin Landtagswahlen in Mecklenburg-Schwerin Die Mecklenburg-Schweriner Staatsministerien Volksbegehren in Mecklenburg-Schwerin Ereignisse 1918–1933

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Regierungssystem

Verfassung (mswV) vom 17.5.1920 – vgl. www.verfassungen.de

Das Staatsministerium

  • kann Gesetze im Landtag einbringen (§ 37);
  • kann strittige Gesetze zur Volksabstimmung vorlegen oder an den Landtag zurückverweisen (§ 44 Abs. 2f.);
  • übt die Exekutive aus (§ 51);
  • besteht aus dem Ministerpräsidenten als Vorsitzendem und den Ministern (§ 52), 1923 wird es auf vier, 1924 auf drei und 1932 auf zwei Mitglieder begrenzt;
  • wird vom Landtag gewählt; seine Mitglieder bedürfen des Vertrauens des Landtages und können jederzeit abberufen werden (§ 53);
  • kann in dringenden Fällen Polizeigesetze und Ausführungsgesetze zu Reichsgesetzen erlassen (§ 61 Abs. 1).
  • Der Ministerpräsident vertritt den Staat nach außen und führt den Vorsitz im Staatsministerium (§ 55 Abs. 1).
  • Die Minister sind dem Landtage verantwortlich (§ 62 Abs. 1).

Der Landtag

  • beschließt die Gesetze (§ 26);
  • wird auf drei Jahre gewählt und kann durch Volksabstimmung oder durch Beschluss einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten aufgelöst werden (§ 30);
  • überwacht die Staatsverwaltung und kann (auf Antrag eines Drittels der Mitglieder) Untersuchungsausschüsse einrichten (§ 50 Abs. 1);
  • kann Minister vor dem Staatsgerichtshof anklagen (§ 62 Abs. 2f. u. § 66);
  • hat eine schwankende Anzahl von Abgeordneten, mindestens aber 50.

Volksbegehren

  • sind möglich zu Gesetzesinitiativen sowie auf Anrufung des Staatsgerichtshofes und Landtagsauflösung; sie bedürfen der Unterstützung eines Sechstels (bei Verfassungsänderungen eines Drittels) der Stimmberechtigten (§ 45);
  • sind nicht möglich zum Haushalt sowie zu Abgaben- und Besoldungsfragen (§ 46).

Volksabstimmungen

  • finden statt auf Antrag des Staatsministeriums bei strittigen Gesetzen, wobei die einfache Mehrheit entscheidet (§ 44 Abs. 2f.);
  • finden statt, wenn der Landtag einem erfolgreichen Volksbegehren nicht entspricht (§ 45 Abs. 1).


Mecklenburg-Schwerin hat eine Stimme im Reichsrat.

 

Wahlrecht

Landeswahlgesetz vom 17.5.1920 und Änderungsgesetze bis 1.11.1928.
aktives Wahlrecht
Männer und Frauen ab 20 Jahre (§ 25 mswV) im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.
passives Wahlrecht
Männer und Frauen mit aktivem Wahlrecht.
Wahlsystem
eine Stimme je WählerIn;
ein Wahlkreis;
gebundene Listen, keine Listenverbindungen (§ 28 mswV);
Sitzverteilung nach der automatischen Methode (vgl. wahlrecht.de):
auf je 6.000 Stimmen ein Sitz; um mindestens 50 Sitze verteilen zu können, kann die Zahl 6.000 entsprechend reduziert werden.

 

Verwaltung

Der Freistaat Mecklenburg-Schwerin gliedert sich in zehn (1924: 17) Ämter und vier amtsfreie Städte.
Staatshaushalt (1931)
75,8 Mio. RM.
Staatsschuld (30.9.1931)
69,1 Mio. RM.

 

Statistische Angaben

Fläche:
13.127 km2 [6., 2,80 %].
Bevölkerung:
674.045 (51 je km2) [9., 1,08 %].
Verstädterung:
unter 2.000: 51,6 %; 2.000–20.000: 25,9 %; 20.000–100.000: 22,5 %.
Städte:
Rostock 77.669, Schwerin (Landeshauptstadt) 48.157, Wismar 26.016, Güstrow 19.084 EinwohnerInnen.
Religionszugehörigkeit:
93,8 % Protestanten, 5,4 % Katholiken, 0,2 % Juden.
Erwerbstätigkeit:
311.284 (46,2 %); davon 18,1 % Selbstständige, 15,2 % Angestellte und Beamte, 48,2 % ArbeiterInnen, 11,6 % mithelfende Familienangehörige, 6,8 % Hausangestellte.
49.655 Berufslose (7,4 %).
Wirtschaftsabteilungen:
40,4 % Landwirtschaft, 22,6 % Industrie und Handwerk, 14,3 % Handel und Verkehr, 5,3 % Verwaltung usw., 1,5 % Gesundheitswesen usw., 5,1 % häusliche Dienste, 10,9 % ohne Beruf.
Arbeitslosigkeit:
gemeldete Arbeitslose in 1.000 (1933 inkl. Mecklenburg-Strelitz):
1932 1933
31,8 26,8
Beschäftigte in Fischerei und Industrie:
Fischerei:
Binnen- 600, Küstenfischerei 639 Beschäftigte.
Industrie:
Torfgewinnung, Kalkbrennereien, Schiffbau, Waggonbau, Lederfabrikation, Konservenfabrikation.


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