Der Freistaat Oldenburg
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Oldenburg im Überblick Reichstagswahlen in Oldenburg Landtagswahlen in Oldenburg Die Oldenburger Staatsministerien Volksbegehren und -entscheide in Oldenburg Ereignisse 1918–1933

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Regierungssystem

Verfassung (oldV) vom 17.6.1919 – vgl. www.verfassungen.de

Das Staatsministerium

  • kann Aufstände auch mit grundrechtseinschränkenden Maßnahmen unterdrücken (§ 12 Abs. 1);
  • kann Gesetze einbringen und beschließt diese in Übereinstimmung mit dem Landtag (§ 34);
  • kann bei strittigen Gesetzen eine Volksabstimmung verlangen (§ 35 Abs. 1);
  • kann in dringenden Fällen Anordnungen mit Gesetzeskraft erlassen, die aber die Verfassung nicht ändern dürfen (§ 37);
  • besteht aus dem Ministerpräsidenten und zwei bis drei Ministern (§ 39 – Anzahl durch Gesetz festgelegt);
  • bedarf des Vertrauens des Landtags und tritt im Falle eines Misstrauensvotums zurück oder löst den Landtag auf, im Falle eines erneuten Misstrauensvotums des neugewählten Landtages hat es zurückzutreten (§ 40 Abs. 6);
  • wird vom Ministerpräsidenten bei individueller Ministerverantwortlichkeit geleitet; entzieht der Landtag einem Mitglied des Staatsministeriums das Vertrauen, so kann das gesamte Ministerium für ihn eintreten, wobei dann das Verfahren gemäß § 40 Abs. 6 gilt (§ 42).
  • Der Landtag wählt den Ministerpräsidenten und auf dessen Vorschlag die Staatsminister, die nicht zugleich Landtagsabgeordnete sein dürfen (§ 40 Abs. 1 u. 4).

Der Landtag

  • beschließt die Gesetze, die aus seiner Mitte oder vom Staatsministerium eingebracht werden, in Übereinstimmung mit dem Staatsministerium (§ 34);
  • kann bei strittigen Gesetzen eine Volksabstimmung verlangen (§ 35 Abs. 1);
  • kann dem Staatsministerium das Misstrauen aussprechen, das ihn dann allerdings auflösen kann (§ 40 Abs. 6);
  • kann einzelnen Ministern das Vertrauen entziehen, wobei das Verfahren gemäß § 40 Abs. 6 gilt, wenn das Staatsministerium für diesen eintritt (§ 42 Abs. 3);
  • kann (auf Antrag eines Drittels der Mitglieder) Untersuchungsausschüsse einrichten (§ 46 Abs. 2);
  • wird auf drei Jahre gewählt (§ 51);
  • kann durch verfassungsändernde Mehrheit der Landtagsmitglieder oder durch Volksabstimmung aufgelöst werden (§ 55 Abs. 1);
  • kann mit Zweidrittelmehrheit sämtlicher Abgeordneter (und in Übereinstimmung mit dem Staatsministerium) die Verfassung ändern (§ 60 Abs. 4);
  • kann die Mitglieder des Staatsministeriums vor dem Staatsgerichtshof anklagen (§ 69 Abs. 1);
  • hat eine schwankende Anzahl, maximal jedoch 48 Abgeordnete.

Das Volksvorschlagsrecht

  • kann von 20.000 Stimmberechtigten zu Gesetzesinitiativen oder auf Landtagsauflösung ausgeübt werden, jedoch nicht zu Haushalts-, Abgaben oder Besoldungsfragen (§ 65ff.).

Volksabstimmungen

  • finden statt bei strittigen Gesetzen auf Antrag des Staatsministeriums oder des Landtags (§ 35 Abs. 1);
  • finden statt nach erfolgreichen Volksvorschlägen, denen der Landtag nicht entspricht (§ 66 Abs. 4);
  • bedürfen der einfachen Mehrheit, Verfassungsänderungen einer Zweidrittelmehrheit (§ 68 Abs. 2).


Oldenburg hat eine Stimme im Reichsrat.

 

Wahlrecht

Wahlgesetz vom 30.1.1919 und Änderungsgesetze bis 5.5.1927.
aktives Wahlrecht
Männer und Frauen ab 20 Jahre im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.
passives Wahlrecht
Männer und Frauen ab 25 Jahre mit aktivem Wahlrecht.
Wahlsystem
eine Stimme je WählerIn;
drei Wahlkreise (Landesteile Oldenburg, Lübeck und Birkenfeld);
Sitzverteilung nach der automatischen Methode (vgl. wahlrecht.de):
auf 4.000 Stimmen in einem Wahlkreis ein Sitz;
bei verbundenen Listen werden ab 1921 Reststimmen auf Landesebene verrechnet;
müssten mehr als 48 Sitze verteilt werden, so wird die Zahl 4.000 erhöht.

 

Verwaltung

Der Freistaat Oldenburg gliedert sich in den Landesteil Oldenburg mit 12 Ämter und fünf Städte I. Klasse sowie die Landesteile Lübeck und Birkenfeld mit jeweils eigenem Regierungspräsidenten und Landesausschuss.
Landesteil Fläche in km2 Bevölkerung Bev.-
dichte
Ämter Städte
I. Kl.
Oldenburg 5.382 442.029 82 12 5
Lübeck 542 47.494 88    
Birkenfeld 503 55.649 111    
Freistaat Oldenburg 6.427 545.172 85    
Staatshaushalt (1931)
Einnahmen 28 Mio. RM, Ausgaben 28,4 Mio. RM.
Staatsschuld (30.9.1931)
31,9 Mio. RM.

 

Statistische Angaben

Fläche:
6.427 km2 [9., 1,37 %].
Bevölkerung:
545.172 (85 je km2) [10., 0,87 %].
Verstädterung:
unter 2.000: 19,0 %; 2.000–20.000: 57,8 %; 20.000–100.000: 23,2 %.
Städte:
Oldenburg (Hauptstadt) 52.723, Rüstringen 48.969, Delmenhorst 24.700, Oberstein 10.713 EinwohnerInnen.
Religionszugehörigkeit:
76,3 % Evangelische, 22,7 % Römisch-katholische, 0,1 % andere Christen; 0,3 % Juden; 0,7 % Sonstige.
Erwerbstätigkeit:
281.414 (51,6 %); davon 20,8 % Selbstständige, 12,0 % Angestellte und Beamte, 35,8 % ArbeiterInnen, 27,0 % mithelfende Familienangehörige, 4,4 % Hausangestellte.
24.223 Berufslose (4,4 %).
Wirtschaftsabteilungen:
35,6 % Landwirtschaft, 29,3 % Industrie und Handwerk, 15,3 % Handel und Verkehr, 8,7 % Verwaltung usw., 1,1 % Gesundheitswesen usw., 3,1 % häusliche Dienste, 7,0 % ohne Beruf.
Arbeitslosigkeit:
gemeldete Arbeitslose in 1.000:
1932 1933
32,3 24,9
Industrie:
Torfgewinnung, Metallindustrie, Textilindustrie, Wollwäschereien und -kämmereien, Linoleumherstellung, Fischräuchereien, Achat- und Edelsteinschleifereien (Oberstein-Idar), Kabel- und Tauherstellung, Tabakwaren.


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