Das Saargebiet
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Saargebiet im Überblick Landesratswahlen im Saargebiet Die Regierungskommission des Saargebiets Die Volksabstimmung 1935 Ereignisse 1918–1935

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Durch den Abschnitt IV (Art. 45–50) des Versailler Vertrages wird das Saargebiet bis Januar 1935 dem Völkerbund unterstellt; dann wird die staatsrechtliche Stellung durch eine Volksabstimmung entschieden.

Übersichtskarte (29 kB)
 

Regierungssystem

Versailler Vertrag vom 28.6.1919 (III. Teil, 4. Abschnitt: Anlage, Kapitel 2) – vgl. www.verfassungen.de

Die Regierungskommission

  • übt die Regierungsgewalt aus und beschließt mit Stimmenmehrheit (§ 16 u. 19);
  • besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Rat des Völkerbundes auf ein Jahr ernannt und von ihm abberufen werden können; von den Mitgliedern muss einer aus Frankreich, einer aus dem Saargebiet und drei weitere aus anderen Ländern als Frankreich und Deutschland stammen (§ 17 Abs. 1f.);
  • vertritt die Interessen der Bevölkerung des Saargebiets nach außen (§ 21);
  • kann die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nach Anhörung des Landesrates ändern (§ 23 Abs. 1f.);
  • hat das Recht, Steuern und Abgaben zu erheben sowie nach Anhörung des Landesrates neue festzusetzen (§ 26);
  • hat für den Schutz von Personen und Eigentum Sorge zu tragen (§ 30 Abs. 3).
  • Der Vorsitzende wird durch den Rat des Völkerbundes aus den Mitgliedern der Regierungskommission für ein Jahr gewählt und ist das ausführende Organ der Kommission (§ 18).

Der Landesrat

  • führt lediglich beratende und gutachterliche Tätigkeiten aus (Art. 1 Zif. 1 VO143);
  • hat 30 Mitglieder (Art. 2 Abs. 1 VO143);
  • wird auf vier (ursprünglich drei) Jahre gewählt (Art. 6 VO143);
  • erhält den Haushaltsplan zur Kenntnis (Art. 8 Abs. 3 VO143).
  • Der Landesratspräsident wird von der Regierungskommission ernannt (Art. 6 VO143).
  • Die Mitglieder des Landesrates besitzen keine Immunität.

Der Studienausschuss

  • gutachtet für die Regierungskommission (Art. 1 Zif. 2 VO143);
  • besteht aus mindestens acht über 30jährigen Saarländern (Art. 11 VO143);
  • wird für ein Jahr ernannt (Art. 12 Abs. 1 VO143).

 

Wahlrecht

Verordnung Nr. 143 der Regierungskommission betreffend die Errichtung 1. eines Landesrates, 2. eines Studienausschusses (VO143) vom 24.3.1922 – vgl. www.jura.uni-sb.de/Gesetze/saar-gesetze
aktives Wahlrecht
Männer und Frauen ab 20 Jahre (Art. 3).
passives Wahlrecht
Männer und Frauen ab 25 Jahre (Art. 4).
Wahlsystem
eine Stimme je WählerIn (1924 wurde das System der freien Listen angewandt, wobei jede Liste 30 Wahlvorschläge enthielt und jedeR WählerIn bis zu 30 Stimmen abgeben konnte);
ein Wahlkreis (Art. 2 Abs. 2);
Sitzverteilung nach der Methode d'Hondt (vgl. wahlrecht.de).

 

Verwaltung

Das Saargebiet gliedert sich in acht Kreise.
Es besteht eine Zollunion mit Frankreich, wobei Ausfuhr- und Einfuhrzölle nach Deutschland eingeschränkt sind (§ 31 Anl. zum III. Teil, 4. Abschnitt).

 

Statistische Angaben

Fläche:
1.912 km2 (preußischer Teil 1.486 km2, bayrischer 426 km2).
Bevölkerung (1927):
770.030 (403 je km2).
Verstädterung (1927):
20.000–100.000: 16,6 %; über 100.000: 16,8 %.
Städte:
Saarbrücken (Hauptstadt) 129.000, Neunkirchen 41.031, Dudweiler 23.647, Sulzbach 22.402, St. Ingbert 20.817, Völklingen 20.168 EinwohnerInnen.
Religionszugehörigkeit (1927):
72,2 % Katholiken, 25,7 % Protestanten, 0,5 % Juden.
Erwerbstätigkeit (1927):
305.463 (39,7 %); davon 15,2 % Selbstständige, 18,1 % Angestellte und Beamte, 57,2 % ArbeiterInnen, 5,2 % mithelfende Familienangehörige, 4,3 % Hausangestellte.
Wirtschaftsabteilungen (1927):
8,5 % Landwirtschaft, 58,9 % Industrie und Handwerk, 15,5 % Handel und Verkehr, 4,7 % Verwaltung usw., 1,1 % Gesundheitswesen usw., 2,1 % häusliche Dienste, 9,2 % ohne Beruf.
Arbeitslosigkeit:
gemeldete Arbeitslose in 1.000:
1923 1924 1925 1926 1927 1928 1929 1930 1931 1932 1933
4,1 1,9 1,9 2,4 3,0 3,9 6,6 9,3 21,0 41,4 38,7
Beschäftigte in der Industrie:
184.400 Arbeiter; Koks, Teer, Benzol, Ammoniumsulfat, Roheisen, Rohstahl, Walzwerkfertigwaren.


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