Der Freistaat Bayern
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Bayern im Überblick Reichstagswahlen in Bayern Landtagswahlen in Bayern Die Bayrischen Landesregierungen Volksbegehren und -entscheide in Bayern Ereignisse 1918–1933 Der Freistaat Coburg 1919/20

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Durch den Vertrag von Versailles wird das Saargebiet – zum kleineren Teil aus bayerischen Gebietsteilen gebildet – für 15 Jahre unter Völkerbundsverwaltung gestellt, bevor eine Volksabstimmung die weitere Zugehörigkeit klärt.

Der Freistaat Coburg schließt sich am 1.7.1920 dem Freistaat Bayern an (Reichsgesetz vom 30.4.1920, RGBl. S. 842).

Übersichtskarte (154 kB)

 

Regierungssystem

Verfassung (bayV) vom 14.8.1919 – vgl. www.verfassungen.de.

Das Gesamtministerium

  • leitet die Staatsverwaltung, vollzieht Reichs- und Landesgesetze und vertritt Bayern nach außen (§ 57 Abs. 1);
  • wird vom Landtag bestellt, wobei der Ministerpräsident (mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl) gewählt wird und seinerseits im Einverständnis mit dem Landtag die Minister ernennt und entlässt (§ 4 u. § 58 Abs. 1);
  • und alle Minister bedürfen des Vertrauens des Landtages und sind diesem verantwortlich (§ 4 u. § 59 Abs. 1f.);
  • erlässt Verwaltungsanordnungen und Durchführungsverordnungen (§ 61 Abs. 6f.);
  • handelt unter dem Vorsitz des Ministerpräsidenten (§ 62 Abs. 2);
  • kann bei drohender Gefahr Maßnahmen zur Sicherung von Ruhe und Ordnung ergreifen, die auch vorübergehend Grundrechte außer Kraft setzen können (§ 64 Abs. 1);
  • kann gegen Landtagsgesetze eine Volksentscheidung anrufen (§ 77 Abs. 2).

Der Landtag

  • hat eineN AbgeordneteN auf je 40.000 EinwohnerInnen (§ 26 Abs. 2, 1920: 155, 1924: 129, 1928 und 1932: 128 Abgeordnete);
  • wird auf vier Jahre gewählt (§ 27);
  • kann durch Volksentscheid (§ 30 Abs. 4) sowie durch Landtagsbeschluss (einfache Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Abgeordneten) aufgelöst werden (§ 31);
  • beschließt die Gesetze, den Haushaltsplan und Staatsverträge (§ 44, 48, 50 u. § 76 Abs. 1);
  • muss auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder Untersuchungsausschüsse einrichten (§ 52 Abs. 2);
  • kann per Misstrauensvotum (mit Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl) einzelne Minister oder das Gesamtministerium zum Rücktritt zwingen (§ 55 u. § 59 Abs. 2);
  • kann (mit verfassungsändernder Mehrheit) Minister vor dem Staatsgerichtshof anklagen (§ 56);
  • wählt den Ministerpräsidenten und bestätigt die Minister (§ 58 Abs. 1);
  • beschließt mit Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl Verfassungsänderungen (§ 92).

Volksbegehren

  • sind zulässig auf Abänderung der Verfassung, Gesetzesinitiative sowie Landtagseinberufung und -auflösung (§ 10 Abs. 1, § 30 Abs. 4 u. § 77 Abs. 2);
  • bedürfen der Unterstützung eines Zehntels (bei Verfassungsänderung und Landtagseinberufung eines Fünftels) der Stimmberechtigten (§ 10 Abs. 2 u. § 30 Abs. 4);
  • sind nicht zulässig zu Finanz-, Steuer- und Abgabengesetzen, Staatsverträgen, Grenzregelungen, Besoldungsfragen, Ausführungsgesetze zu Reichsgesetzen sowie vom Landtag als dringend bezeichneten Gesetzen (§ 77 Abs. 1).

Volksentscheide

  • sind erfolgreich, wenn sich mindestens ein Fünftel (bei Verfassungsänderungen zwei Fünftel, bei Landtagsauflösung die Hälfte) der Stimmberechtigten beteiligen und mindestens die Hälfte (bei Verfassungsänderungen und Landtagsauflösung zwei Drittel) zustimmen (§ 10 Abs. 3 u. § 30 Abs. 4);
  • können durch erfolgreiche Volksbegehren (wenn der Landtag dem Gesetzentwurf des Begehrens nicht zustimmt) und Antrag des Gesamtministeriums zustande kommen (§ 76 Abs. 3 u. § 77 Abs. 2).


Bayern hat 11 Stimmen im Reichsrat.

 

Wahlrecht

Landeswahlgesetz vom 12.5.1920 und Änderungsgesetze bis 4.8.1930.
aktives Wahlrecht
Männer und Frauen ab 20 Jahre im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 6 u. 9 bayV).
passives Wahlrecht
Männer und Frauen über 25 Jahre mit aktivem Wahlrecht (§ 26 Abs. 2 bayV).
Wahlsystem
eine Stimme je WählerIn;
8 Wahlkreise;
Sitzverteilung nach der Methode Hagenbach-Bischoff (entspricht der Methode d'Hondt – vgl. wahlrecht.de):
113 Sitze werden in den Wahlkreisen und 15 »Landesabgeordnete« über Landeslisten verteilt.

 

Verwaltung

Der Freistaat Bayern gliedert sich in 8 Kreise (Regierungsbezirke), 156 (1924: 162) Bezirksämter und 59 (1924: 58) kreisunmittelbare Städte (die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz sowie Mittelfranken und Oberfranken wurden am 1.7.1932 vereinigt).
Coburg wurde 1920 in den Regierungsbezirk Oberfranken eingegliedert.
Kreis Fläche in km2 Bevölkerung Bev.-
dichte
Bezirks-
ämter
krunm.
Städte
Oberbayern 16.676 1.684.766 101 27 7
Niederbayern 10.745 755.769 70 22 4
Pfalz 5.504 931.755 169 13 8
Oberpfalz 9.656 629.190 65 19 5
Oberfranken 7.503 757.319 101 17 10
Mittelfranken 7.619 999.439 131 17 9
Unterfranken [und Aschaffenburg] 8.432 761.959 90 22 5
Schwaben [und Neuburg] 9.862 859.397 87 19 11
Freistaat Bayern 75.966 7.379.594 97 156 59
Staatshaushalt (1932)
656,1 Mio. RM.
Staatsschuld (31.3.1932)
376,7 Mio. RM.

 

Statistische Angaben

Fläche:
75.996 km2 (davon Rheinpfalz 5.504 km2, 931.755 EinwohnerInnen) [2., 16,21 %].
Bevölkerung:
7.379.594 (97 je km2) [2., 11,82 %].
Verstädterung:
unter 2.000: 51,7 %; 2.000–20.000: 18,8 %; 20.000–100.000: 11,3 %; über 100.000: 18,2 %.
Städte:
München (Landeshauptstadt) 680.704, Nürnberg 392.494, Augsburg 165.522, Ludwigshafen 101.869, Würzburg 89.910, Regensburg 76.948, Fürth 73.693 EinwohnerInnen.
Religionszugehörigkeit:
70,0 % Römisch-katholische, 28,8 % Evangelische, 0,1 % andere Christen; 0,7 % Juden; 0,5 % Sonstige.
Erwerbstätigkeit:
3.960.491 (53,7 %); davon 20,9 % Selbstständige, 13,0 % Angestellte und Beamte, 36,7 % ArbeiterInnen, 25,9 % mithelfende Familienangehörige, 3,4 % Hausangestellte.
532.457 Berufslose (7,2 %).
Wirtschaftsabteilungen:
34,9 % Landwirtschaft, 34,2 % Industrie und Handwerk, 13,2 % Handel und Verkehr, 4,6 % Verwaltung usw., 1,3 % Gesundheitswesen usw., 2,3 % häusliche Dienste, 9,5 % ohne Beruf.
Arbeitslosigkeit:
gemeldete Arbeitslose in 1.000:
1932 1933
470,8 400,4
Beschäftigte in Bergbau und Industrie:
Bergbau:
Steinkohle (Saarpfalz), Braunkohle (Oberpfalz, Unterfranken, Oberbayern), Eisenerz (fränkische Jura), Graphit, Solnhofer Schiefer, Salz, Porzellanerde, Torf.
Industrie (ohne Pfalz):
Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbau 90.763, Textilindustrie 85.699, Eisen-, Stahl- und Metallwarenindustrie 78.977, Feinkeramik und Glasindustrie 50.288, Papierindustrie und Vervielfältigungsgewerbe 47.787, elektrotechnische Industrie 35.938, Brauereien und Mälzereien 22.402, chemische Industrie 18.701, Musikinstrumenten- und Spielwarenindustrie 15.890, Eisen- und Metallgewinnung 15.573, Feinmechanik und Optik 12.938, Leder- und Linoleumindustrie 12.837, Blei- und Farbstiftfabriken 5.479 Beschäftigte.
Rheinpfalz: Schuhindustrie 30.958, chemische Industrie 25.254, Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbau 20.378, Textilindustrie 7.144 Beschäftigte.


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