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Übersichtskarte (51 kB)
Regierungssystem
Verfassung (hessV) vom 12.12.1919 – vgl. www.verfassungen.de
Das Gesamtministerium
- übt die vollziehende Gewalt aus (Art. 5);
- kann in dringenden Fällen Anordnungen mit Gesetzeskraft erlassen, die nicht der Verfassung zuwiderlaufen dürfen
(Art. 9);
- kann bei strittigen Gesetzen oder zur Landtagsauflösung eine Volksabstimmung herbeiführen (Art. 13 u. 24);
- übt die Staatsgewalt unter dem Vorsitz des Ministerpräsidenten (Staatspräsidenten) aus, der nach jeder
Landtagsneuwahl mit absoluter Mehrheit zu wählen ist; dieser beruft die Minister (i.d.R.
4–5), darunter einen
Stellvertreter, die vom Landtag bestätigt werden müssen (Art. 37);
- hat das Recht auf Gesetzesinitiative (Art. 43).
- Der Staatspräsident vertritt das Land nach außen und leitet das Gesamtministerium (Art. 41f.).
Der Landtag
- beschließt die Gesetze (Art. 4);
- hat 70 Abgeordnete (Art. 17);
- wird auf drei Jahre, ab 1930 auf vier Jahre gewählt (Art. 20);
- kann nur durch Volksabstimmung, ab 1930 auch durch Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl aufgelöst
werden (Art. 24);
- kann die Verfassung mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl ändern
(Art. 31); liegt die Mehrheit unter acht Zehntel, so ist zusätzlich eine Volksabstimmung notwendig (Art. 13);
- (ab 1924:) kann (auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder) Untersuchungsausschüsse einrichten (Art. 36a);
- wählt den Ministerpräsidenten und bestimmt die Mitgliederzahl des Gesamtministeriums (Art. 37);
- kann dem Gesamtministerium oder einzelnen Ministern das Vertrauen entziehen (Art. 38);
- kann mit verfassungsändernder Mehrheit Minister vor dem Staatsgerichtshof anklagen (Art. 47 u. 50).
Volksbegehren
- sind möglich zu Gesetzesinitiativen oder auf Landtagsauflösung und bedürfen der Zustimmung eines Zwanzigstel der
Stimmberechtigten (Art. 12 u. 24);
Volksabstimmungen
- finden statt nach erfolgreichen Volksbegehren, denen der Landtag nicht entspricht (Art. 12);
- finden statt bei strittigen Gesetzen auf Antrag des Gesamtministeriums oder über Verfassungsänderungen, die keine
8/10-Mehrheit im Landtag erreichen (Art. 13);
- sind nicht möglich über den Haushalt, über Abgaben und Besoldung nur auf Antrag des Gesamtministeriums
(Art. 14);
- bedürfen der einfachen Mehrheit, bei Verfassungsänderungen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen
(Art. 15);
- finden statt über Landtagsauflösung auf Antrag des Gesamtministeriums oder nach erfolgreichem Volksbegehren
(Art. 24).
Hessen hat 2 Stimmen im Reichsrat.
Wahlrecht
- Landeswahlgesetz vom 16.3.1921 und Änderungsgesetze bis 10.7.1931.
- aktives Wahlrecht
- Männer und Frauen ab 20 Jahre (Art. 10 hessV) im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.
- passives Wahlrecht
- Männer und Frauen ab 25 Jahre mit aktivem Wahlrecht (Art. 19 hessV).
- Wahlsystem
- eine Stimme je WählerIn;
ein Wahlkreis;
Sitzverteilung nach der Methode d'Hondt (vgl. wahlrecht.de).
Verwaltung
- Der Volksstaat Hessen gliedert sich in drei Provinzen (Oberhessen, Rheinhessen, Starkenburg), 18 Kreise und 977
Gemeinden.
Provinz |
Fläche in km2 |
Bevölkerung |
Bev.-
dichte |
Kreise |
Gem. |
Starkenburg |
2.999 |
624.572 |
208 |
|
|
Oberhessen |
3.288 |
328.490 |
100 |
|
|
Rheinhessen |
1.405 |
394.217 |
281 |
|
|
Volksstaat Hessen |
7.692 |
1.347.279 |
175 |
18 |
977 |
- Staatshaushalt (1931)
- Einnahmen 148,9 Mio. RM, Ausgaben 159,8 Mio. RM.
- Staatsschuld (30.9.1931)
- 71,9 Mio. RM.
Statistische Angaben
- Fläche:
- 7.692 km2 [8., 1,64 %].
- Bevölkerung:
- 1.347.279 (175 je km2) [7., 2,16 %].
- Verstädterung:
- unter 2.000: 37,3 %; 2.000–20.000: 36,1 %; 22.000–100.000: 18,5 %; über 100.000: 8,1 %.
- Städte:
- Mainz 108.537, Darmstadt (Landeshauptstadt) 89.465, Offenbach 79.362, Worms 47.015, Gießen 33.600 EinwohnerInnen.
- Religionszugehörigkeit:
- 66,2 % Evangelische, 30,9 % Römisch-katholische, 0,1 % andere Christen; 1,5 % Juden; 1,3 %
Sonstige.
- Erwerbstätigkeit:
- 705.761 (52,4 %); davon 19,0 % Selbstständige, 14,4 % Angestellte und Beamte, 40,3 %
ArbeiterInnen, 22,8 % mithelfende Familienangehörige, 3,4 % Hausangestellte.
75.136 Berufslose (5,6 %).
- Wirtschaftsabteilungen:
- 24,2 % Landwirtschaft, 41,9 % Industrie und Handwerk, 16,2 % Handel und Verkehr, 5,4 %
Verwaltung usw., 1,6 % Gesundheitswesen usw., 2,4 % häusliche Dienste, 8,3 % ohne Beruf.
- Arbeitslosigkeit:
- gemeldete Arbeitslose in 1.000:
- Beschäftigte in Bergbau und Industrie:
- Bergbau:
- Eisenerz, Braunkohle, Bauxit, Salz, Torf.
- Industrie (1928):
- Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbau 35.633, Holz- und Schnitzstoffgewerbe 24.710, chemische Industrie 22.057,
Lederindustrie 18.478 Beschäftigte, Tabakverarbeitung.
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