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Übersichtskarte (62 kB)
Regierungssystem
Verfassung (brauV) vom 6.1.1922 – vgl. www.verfassungen.de
Das Staatsministerium
- übt die Exekutive aus und vertritt den Staat nach außen (Art. 32 Abs. 1 u. Art. 33 Abs. 3);
- kann vom Landtag beschlossene Gesetze zur erneuten Beschlussfassung zurückverweisen (Art. 39 – »aufschiebendes Veto«);
- kann in dringenden Fällen mit Zustimmung des Hauptausschusses Notverordnungen erlassen, die der Verfassung nicht
zuwiderlaufen dürfen (Art. 40 Abs. 1).
- Die Mitglieder werden vom Landtag gewählt (i.d.R. Ministerpräsident und ein Minister) und können jederzeit durch
Misstrauensvotum abberufen werden (Art. 33 Abs. 1f.).
- Die Minister sind für ihren Geschäftsbereich direkt dem Landtag verantwortlich (Art. 34 Abs. 2).
Der Landtag
- beschließt die Gesetze, überwacht die Verwaltung und bestellt das Staatsministerium (Art. 14 Abs. 1);
- hat 60 (ab 1923: 48; ab 1930: 40) Mitglieder (Art. 14 Abs. 2);
- wird auf drei (ab 1930: vier) Jahre gewählt (Art. 18);
- kann durch erfolgreichen Volksentscheid oder durch Landtagsbeschluss mit verfassungsändernder Mehrheit aufgelöst
werden (Art. 23f.);
- kann mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Abgeordneten die Verfassung ändern
(Art. 27 Abs. 2);
- kann (auf Antrag eines Viertels der Mitglieder) Untersuchungsausschüsse einrichten (Art. 29 Abs. 1);
- bestellt einen Hauptausschuss, der u.a. in den sitzungsfreien Perioden die Rechte des Landtags gegenüber dem
Staatsministerium wahrt (Art. 30 Abs. 1).
Volksbegehren
- sind möglich auf Landtagsauflösung (Art. 23), Gesetzesinitiative und Verfassungsänderung, nicht jedoch zu
Finanz-, Abgaben- und Besoldungsfragen und bedürfen der Unterstützung eines Zehntels der Wahlberechtigten
(Art. 41).
Volksentscheide
- finden statt nach erfolgreichen Volksbegehren, denen der Landtag nicht entspricht, oder auf Beschluss des Landtages;
- bedürfen der Teilnahme der Mehrheit der Wahlberechtigten, bei Landtagsauflösung oder Verfassungsänderung der
Zustimmung der Mehrheit der Wahlberechtigten (Art. 42).
Braunschweig hat eine Stimme im Reichsrat.
Wahlrecht
- Landeswahlgesetz vom 19.3.1921 und Änderungsgesetze bis 4.8.1930.
- aktives Wahlrecht
- Männer und Frauen ab 20 Jahre (Art. 15 Abs. 1 brauV) im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.
- passives Wahlrecht:
- Männer und Frauen mit aktivem Wahlrecht (Art. 15 Abs. 1 brauV).
- Wahlsystem
- eine Stimme je WählerIn;
ein Wahlkreis;
Sitzverteilung nach der Methode d'Hondt (vgl. wahlrecht.de).
Verwaltung
- Der Freistaat Braunschweig gliedert sich in sechs Kreise, den Stadtkreis Braunschweig, 13 kreisangehörige Städte und 438
Landgemeinden.
- Staatshaushalt (1931)
- Einnahmen 62,3 Mio. RM, Ausgaben 68,2 Mio. RM.
- Staatsschuld (30.9.1931)
- 61,7 Mio. RM.
Statistische Angaben
- Fläche:
- 3.672 km2 [10., 0,78 %].
- Bevölkerung:
- 501.875 (137 je km2) [11., 0,80 %].
- Verstädterung:
- unter 2.000: 45,8 %; 2.000–20.000: 25,0 %; über 100.000: 29,2 %.
- Städte:
- Braunschweig (Landeshauptstadt) 146.725, Wolfenbüttel 18.479, Helmstedt 17.166, Holzminden 12.192, Blankenburg
12.062 EinwohnerInnen.
- Religionszugehörigkeit:
- 89,9 % Evangelische, 4,9 % Römisch-katholische, 0,04 % andere Christen; 0,4 % Juden; 4,8 %
Sonstige.
- Erwerbstätigkeit:
- 249.725 (49,8 %); davon 16,4 % Selbstständige, 16,1 % Angestellte und Beamte, 51,2 %
ArbeiterInnen, 11,7 % mithelfende Familienangehörige, 4,6 % Hausangestellte.
37.978 Berufslose (7,6 %).
- Wirtschaftsabteilungen:
- 19,8 % Landwirtschaft, 43,1 % Industrie und Handwerk, 16,9 % Handel und Verkehr, 5,0 %
Verwaltung usw., 1,6 % Gesundheitswesen usw., 2,6 % häusliche Dienste, 11,0 % ohne Beruf.
- Arbeitslosigkeit:
- gemeldete Arbeitslose in 1.000:
- Beschäftigte in Bergbau und Industrie:
- Bergbau:
- 17 Betriebe; Braunkohle, Eisen und Bleierz, Kali, Salz.
- Industrie:
- Steine und Erden 37, Eisen- und Metallgewinnung 15, Stahl- und Metallwaren, Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbau
35, elektrotechnische Industrie, Feinmechanik und Optik 5, chemische Industrie 11, Textilindustrie 9, Musikinstrumenten-
und Spielwarenindustrie 2, Nahrungs- und Genussmittelindustrie 61 größere und große Betriebe.
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